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250 . Anlage 4.
summen) nur sächliche Ausgaben und auch diese nur dann ver-
rechnet werden, wenn sie unter kein seinem Verwendungszwecke
nach bestimmtes Etatkapitel fallen.
(2) Auf Verfügungesummen (Dispositionssummen), die nur
nach der allgemeinen Richtung ihres Verwendungszweckes be-
stimmt sind, dürfen persönliche Ausgaben nicht verrechnet
werden, falls nicht der Etat dies besonders vorgesehen und etwa
hierunter fallende Gehalte oder fortlaufende außerordentliche
ergütungen (Remunerationen) an Beamte ausdrücklich be-
ziffert hat. Persönliche und sächliche Ausgaben sind in den
Rechnungen je für sich, mithin in besonderen Unterabteilungen
nachzuweisen.
87.
Künftig wegfallende Ausgabebewilligungen sind im Etat
als solche zu bezeichnen. Über sie dar beim Mangel einer
gegenteiligen Anordnung im Etat von dem Zeitpunkte ab, zu
dem der Grund der Bewilligung weggefallen ist, nicht weiter
verfügt werden.
68.
(1) Soweit über eine Ausgabebewilligung des ordentlichen
Staatshaushalts-Etats innerhalb der Finanzperiode nicht ver-
fügt worden ist, muß der unverwendet gebliebene Betrag als
Ersparnis nachgewiesen werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung:
1. auf Ausgabebewilligungen, hinsichtlich deren zwischen der
Staatsregierung und der Ständeversammlung vereinbart
worden ist, daß der unverwendet gebliebene Betrag an
solche Bestände (neords abzugeben ist, die für gewisse
Zwecke bestimmt sind;
2. auf die Beträge, die an den im Etat eingestellten Be-
soldungen dadurch, daß einzelne Stellen zeitweise unbesetzt
sind, erspart und zur Bestreitung von Stellvertretungs-
kosten verwendet werden. Eine solche Verwendung ist
jedoch ausgeschlossen, wenn der Etat bei den einschlagen-
ben 8gabetiteln eine gegenteilige Anordnung geiroffen
at. .
(3) Ist eine Ausgabebewilligung übertragbar, so steht der
innerhalb der Finanzperiode etwa unverwendet gebliebene Be-
trag der Staatsregierung für den ursprünglichen Zweck noch
weiter zur Verfügung. Die Ubertragbarkeit einer im ordent-