Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 251 
  
lichen Staatshaushalts-Etat eingestellten Ausgabebewilligung 
muß im Etat ausdrücklich vorbehalten werden, und zwar: 
1. wenn die Zulässigkeit der übertragung nur für die nächste 
Finanzperiode oder für eine Mehrzahl von Finanzperioden 
ausgesprochen werden soll, durch den Vermerk „auf die 
nächste Finanzperiode übertragbar“ oder durch den Ver- 
merk „auf die Finanzperioden übertrag- 
ar : 
2. wenn die Ubertragbarkeit ohre seitliche Beschränkung bis 
zur Erreichung des Zweckes der Ausgabebewilligung 
elten soll, durch den Vermerk „unbeschränkt übertrag- 
ar“. 
(4) Werden die in eine andere Finanzperiode übertragenen 
Ausgabebewilligun en (Ausgabereservate) während der Dauer 
der Wirkung der Ubertragbarkeit (Absatz 3 Ziffer 1) oder zur 
Erreichung ihres Zweckes (Absatz 3 Ziffer 2) nicht oder nicht 
vollständig gebraucht, so sind die unverwendet gebliebenen Be- 
träge als Ersparnis nachzuweisen. · 
(5) Die in den außerordentlichen * alts-Etat 
aufgenommenen Ausgabebewilligungen stehen ohne besonderen 
Vorbehalt bis zur Erreichung ihres Zweckes zur Verfügung 
der Staatsregierung. Ergibt dah nach Erreichung des Zweckes 
ein Minderverbrauch gegenüber der Etatsumme, so ist dieser 
ebenfalls als Ersparnis zu behandeln. 
59. 
(1) Das Rechnungsergebnis der beiden, eine Finanzperiode 
bildenden Jahre hat als ein Ganzes zu gelten, so daß Mehr- 
aufwendungen bei einem Titel oder einer sonstigen Unter- 
abteilung des ordentlichen Staatshaushalts-Etats, die gegenüber 
dem eingestellten Jahresbetrag in dem einen Jahre stattgefunden 
haben, durch Minderaufwendungen in dem anderen Jahre bis 
zum Betrage der letzteren ausgeglichen werden. 
(2) Weist das den ordentlichen Etat umfassende Rechnungs- 
ergebnis der beiden Jahre einer Finanzperiode einen Uber- 
schuß der Einnahmen gegenüber den Ausgaben aus, so ist 
dieser Uberschuß den beweglichen Vermögensbeständen des 
Staates zuzuführen. 
  
  
18 10. 
( 4) Etatüberschreitungen und außeretatmäßige Ausgaben 
bedürfen der nachträglichen Genehmigung der Stände. Die 
S. 290.
	        
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