252 Anlage 4.
zeestimmungen in 95 97 der Lerfassungsurkunde sind auch auf
die Fälle der nachträglichen Genehmigung sinngemäß anzu-
wenden.
(2) Als Etatüberschreitungen sind alle Mehrausgaben an-
zuseben, die sich bei Gegenüberstellung des rechnungsmäßigen
uswands und des Etatsolls für die einzelnen Ausgabetitel
des Staatshaushalts Etats ergeben, insoweit nicht einzelne
Ausgabetitel in dem Staatshaushalts-Etat ausdrücklich als
deckungsfähig mit anderen bezeichnet sind und solchenfa 8 et-
waige Mehrausgaben bei dem einen Titel durch etwaige
Minderausgaben bei dem anderen Titel ausgeglichen werden.
9 Unter einem Ausgabetitel im Sinne dieses Gesetzes ist
jede usgabebewilligung eines Haupt= oder eines Unteretats
zu verstehen, die einer selbständigen Beschlußfassung der Stände-
versammlung unterlegen hat.
(4)) Solche Mehrausgaben, bezüglich deren ein besonderer
Vorbehalt wegen eines im Laufe der Finanzperiode etwa her-
vortretenden Mehrbedarfs in den StaatshaushaltsEtat auf-
genommen worden ist, gelten nicht als Etatüberschreitungen.
* 11.
(1) Hinsichtlich der dem Staate gegenüber zu erfüllenden
Zahlungsverpflichtungen darf mit Genehmigung des zuständigen
Ministeriums Stundung bewilligt werden. Der Einholung
dieser Genehmi ung bedarf es nicht, soweit die Erteilung von
Stundung durch allgemeine Anordnung des zuständigen Mini-
steriums nachgeordreten Behörden gestattet worden ist.
(2) Auf die Geltendmachung der dem Staate zustehenden
Ansprüche darf, soweit nicht schon die Unmöglichkeit der Geltend-
machung des Anspruchs vorliegt oder die Verfolgung des letz-
teren aussichtslos erscheint, an Grund einer vom zuständigen
Ministerium erteilten allgemeinen oder besonderen Ermächtigung
verzichtet werden. Auf Grund einer solchen Ermächtigung
dürfen auch bereits vereinnahmte Beträge erstattet werden.
(3) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 finden keine
Anwendung, soweit durch Gesetze eine Ermächtigung zur Stun-
dung, zum Verzicht oder zur Erstattung erteilt oder eine solche
Ermächti ung ausgeschlossen ist.
Seh beträge (Defekte), deren Betrag 1000 übersteigt,
dürfen nur mit Zustimmung des Gesamtministeriums nieder-
geschlagen werden. Haben sich solche Fehlbeträge (Defekte)
erst im Laufe des Rechnungsprüfungsverfahrens herausgestellt,