Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 253
so ist vor der Niederschlagung die Oberrechnungskammer gut-
achtlich zu hören.
(5) Die in Gemäßheit der Bestimmungen in Absatz 2
und 4 ausgesprochenen Verzichte, Erstattungen und Nieder-
schlagungen sind, soweit ihr Geldbetrag im einzelnen Falle
300 x übersteigt oder soweit ihr Gegenstand nicht in einer
Geldsumme besteht, der Ständeversammlung für jedes Kapitel
des ordentlichen und jeden Titel des außerordentlichen Etats
im Rechenschaftsberichte — hinsichtlich der Geldbeträge sum-
marisch — mitzuteilen. Diese Bestimmung findet keine An-
wendung auf die von der Staatseisenbahnverwaltung nicht
eingezogenen oder erstatteten Fahr-, Fracht-, Lager= und
Wagenstandgelder, Konventionalstrafen und Ersatzansprüche
egen Beamte, Arbeiter und sonstige Angestellte der Eisen-
ahnverwaltung, desgleichen auf Konventionalstrafen, die beim
Abschlusse von Bau= und Lieferungsverträgen von den übrigen
Verwaltungen vereinbart werden. Im übrigen kann mit Zu.
stimmung beider Kammern die Mitteilung für einzelne Arten
von Verzichten, Erstattungen und Niederschlagungen unter-
eiben.
(6) Unberührt bleiben die Bestimmungen, auf Grund deren
Geldstrafen in Ausübung des Begnadigungsrechtes gestundet,
ermäßigt oder erlassen werden können.
812.
(1) Besoldungen dürfen nur nach Maßgabe der Fest-
sesungen des Staatshaushalts-Etats verliehen werden. Das-
elbe gilt von sonstigen Dienstbezügen, die bei der Pensionie-
rung anzurechnen sind.
(2) Bei der Verfügung über die in die Besoldungstitel
eingestellten Gesamtsummen dürfen diese selbst und soweit die
Zahl der Stellen und die Köchstbeträge der Gehalte festgesetzt
fin, auch diese Zahl und diese Höchstbeträge nicht über-
chritten werden. Ist die Vermehrung der Beamten innerhalb
der Finanzperiode unvermeidlich, so find die Besoldungen der
über die Etatansätze hinaus angestellten Beamten außeretat.
mäßig zu verrechnen (vergl. § 21 Absatz 3). Die Gnadenbezüge
von den Besoldungen verstorbener Stelleninhaber sind bei den
einschlagenden Besoldungstiteln mit zu verausgaben.
(3) Einem Beamten dürfen für die Verwaltung seines
Amtes neben der hierfür im Etat ausgesetzten Besoldung, so-
fern der letztere keine gegenteilige Anordnung getroffen hat,
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