S. 294.
256 Anlage 4.
l20. .
Die Staatshaushaltsrechnungen haben die Ausführung
des Staatshaushalts-Etats darzulegen und müssen in ihrer
Einteilung sowie in der Bezeichnung, Aufschrift und Aufrech-
nung ihrer einzelnen Abschnitte mit den Kapiteln, Titeln und
giwaigen weiteren Unterabteilungen des Etats genau überein-
timmen.
5 21.
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie im
Stagtshaushalte-Fia veranschlagt sind (vergl. 5 1), in den
Staatshaushaltsrechnungen unter denselben Kapiteln, Titeln
und etwaigen weiteren Unterabteilungen nachzuweisen, unter
denen sie im Etat aufgeführt sind.
(2) Einnahmen, die unter kein Kapitel oder unter keinen
Titel des Etats fallen, sind in den Staatshaushaltsrechnungen
als außeretatmäßige Einnahmen nachzuweisen.
(3) Ausgaben, die unter kein seinem Verwendungszwecke
nach bestimmtes Etatkapitel oder unter keinen der hierzu ge-
hörigen Titel fallen und für die der Etat auch keine Ver-
fügungssumme (Dispositionssumme) ohne nähere Bezeichnung
der hieraus zu bestreitenden Ausgaben enthält, sind in den
Staatshaushaltsrechnungen als außeretatmäßige Ausgaben
nachzuweisen (vergl. 5 12 Absatz 2).
1822.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in den Staatshaus-
wealterechnungen dessenigen Jahres nachzuweisen, in dem sie
ällig geworden sind. Auf Anordnung des zuständigen Mini-
seerime dürfen jedoch Einnahmen und Ausgaben, die wirt-
chaftlich einem späteren Jahre als dem der Fälligkeit an-
gehören, in diesem späteren Jahre verrechnet werden.
823.
(1) Sind fällige Einnahmebeträge bis zum Bücherabschlusse
(& 29) nicht an die Kasse abgeführt worden, so sind sie in den
Staatshaushaltsrechnungen bei den einschlagenden Kapiteln,
Titeln oder etwaigen weiteren Unterabteilungen des Etats als
Einnahmereste nachzuweisen.
(2) Haben fällige, nach ihrem Gegenstande, ihrer Höhe
und der Person des Gläubigers feststehende Ausgabebeträge
bis zum Bücherabschlusse (5 29) nicht ausgezahlt werden können,