Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 294. 
256 Anlage 4. 
l20. . 
Die Staatshaushaltsrechnungen haben die Ausführung 
des Staatshaushalts-Etats darzulegen und müssen in ihrer 
Einteilung sowie in der Bezeichnung, Aufschrift und Aufrech- 
nung ihrer einzelnen Abschnitte mit den Kapiteln, Titeln und 
giwaigen weiteren Unterabteilungen des Etats genau überein- 
timmen. 
  
5 21. 
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie im 
Stagtshaushalte-Fia veranschlagt sind (vergl. 5 1), in den 
Staatshaushaltsrechnungen unter denselben Kapiteln, Titeln 
und etwaigen weiteren Unterabteilungen nachzuweisen, unter 
denen sie im Etat aufgeführt sind. 
(2) Einnahmen, die unter kein Kapitel oder unter keinen 
Titel des Etats fallen, sind in den Staatshaushaltsrechnungen 
als außeretatmäßige Einnahmen nachzuweisen. 
(3) Ausgaben, die unter kein seinem Verwendungszwecke 
nach bestimmtes Etatkapitel oder unter keinen der hierzu ge- 
hörigen Titel fallen und für die der Etat auch keine Ver- 
fügungssumme (Dispositionssumme) ohne nähere Bezeichnung 
der hieraus zu bestreitenden Ausgaben enthält, sind in den 
Staatshaushaltsrechnungen als außeretatmäßige Ausgaben 
nachzuweisen (vergl. 5 12 Absatz 2). 
1822. 
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in den Staatshaus- 
wealterechnungen dessenigen Jahres nachzuweisen, in dem sie 
ällig geworden sind. Auf Anordnung des zuständigen Mini- 
seerime dürfen jedoch Einnahmen und Ausgaben, die wirt- 
chaftlich einem späteren Jahre als dem der Fälligkeit an- 
gehören, in diesem späteren Jahre verrechnet werden. 
823. 
(1) Sind fällige Einnahmebeträge bis zum Bücherabschlusse 
(& 29) nicht an die Kasse abgeführt worden, so sind sie in den 
Staatshaushaltsrechnungen bei den einschlagenden Kapiteln, 
Titeln oder etwaigen weiteren Unterabteilungen des Etats als 
Einnahmereste nachzuweisen. 
(2) Haben fällige, nach ihrem Gegenstande, ihrer Höhe 
und der Person des Gläubigers feststehende Ausgabebeträge 
bis zum Bücherabschlusse (5 29) nicht ausgezahlt werden können, 
  
  
  
 
	        
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