258 Anlage 4.
(3) Die Bedingungen, unter denen Vorschüsse aus der
Staatskasse verabfolgt werden dürfen, find durch allgemeine
Vorschriften festzustellen, die den Ständen zur Kenntnisnahme
mitzuteilen sind.
g 25.
(1) In den Staatshaushaltsrechnungen dürfen Ausgaben
von den Ginhn und Einnahmen von den Ausgaben regel-
mäßig nur insoweit vorweg abgezogen werden, als dies im
Etat vorgesehen ist.
(2) Ohne ausdrückliche Bestimmung dürfen gekürzt werden:
1. bei der Vereinnahmung des Erlöses aus der Veräußerung
der nicht zum Staatsgut im Sinne der 8 16 bis 18 der
Verfassungsurkunde ehörigen Grundstücke: der Betrag,
der zur Bestreitung der durch die Veräußerung entstan-
denen notwendigen Kosten oder zu dem mit der Ver-
äußerung eines staatlichen Grundstücks im Zusammen-
hange stehenden Ankauf eines anderen Grundstückes
aufgewendet worden ist;
2. bei der Verausgabung von Baukosten: der Betrag der
auf den Bau zu verwendenden, von der Landes-Brand-
versicherungsanstalt gewährten Schädenvergütungen oder
Auschüsse ferner der Erlös aus dem als notwendige
olge der Bauausführung sich ergebenden Abbruche von
Gebäuden und Gebäudeteilen und der Erlös aus der
Verwertung der durch den Abbruch etbehrlich werdenden
baulichen Ausstattungsgegenstände und Vorräte (Inven-
tarienstücke und Materialien):;
3. bei der Verausgabung der Kosten, die zur Beschaffung
des Ersatzes für vernichtete oder unbrauchbar gewordene,
gegen Schäden versichert gewesene bewegliche Gegenstände
ansgewen et worden sind: der Betrag der erlangten
Schädenvergütung;
4. bei der Verausgabung der Kosten, die zur Wieder-
herstellung schadhaft gewordener, nicht zu den baulichen
usstattungsgegenständen (Inventarienstücken) gehöriger
Gegenstände aufgewendet worden sind: der Erlös aus
den gewonnenen Gegenständen (Materialien).
S. 206. 13) Empfängt eine Kasse verausgabte Beträge zurück oder
hat sie vereinnahmte Beträge zurückzuzahlen, so ist in den
Staatshaushaltsrechnungen oder in deren Unterlagen die Ein-
nahme von den Ausgaben oder die Ausgabe von den Ein-