Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

258 Anlage 4. 
  
(3) Die Bedingungen, unter denen Vorschüsse aus der 
Staatskasse verabfolgt werden dürfen, find durch allgemeine 
Vorschriften festzustellen, die den Ständen zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen sind. 
  
g 25. 
(1) In den Staatshaushaltsrechnungen dürfen Ausgaben 
von den Ginhn und Einnahmen von den Ausgaben regel- 
mäßig nur insoweit vorweg abgezogen werden, als dies im 
Etat vorgesehen ist. 
(2) Ohne ausdrückliche Bestimmung dürfen gekürzt werden: 
1. bei der Vereinnahmung des Erlöses aus der Veräußerung 
der nicht zum Staatsgut im Sinne der 8 16 bis 18 der 
Verfassungsurkunde ehörigen Grundstücke: der Betrag, 
der zur Bestreitung der durch die Veräußerung entstan- 
denen notwendigen Kosten oder zu dem mit der Ver- 
äußerung eines staatlichen Grundstücks im Zusammen- 
hange stehenden Ankauf eines anderen Grundstückes 
aufgewendet worden ist; 
2. bei der Verausgabung von Baukosten: der Betrag der 
auf den Bau zu verwendenden, von der Landes-Brand- 
versicherungsanstalt gewährten Schädenvergütungen oder 
Auschüsse ferner der Erlös aus dem als notwendige 
olge der Bauausführung sich ergebenden Abbruche von 
Gebäuden und Gebäudeteilen und der Erlös aus der 
Verwertung der durch den Abbruch etbehrlich werdenden 
baulichen Ausstattungsgegenstände und Vorräte (Inven- 
tarienstücke und Materialien):; 
3. bei der Verausgabung der Kosten, die zur Beschaffung 
des Ersatzes für vernichtete oder unbrauchbar gewordene, 
gegen Schäden versichert gewesene bewegliche Gegenstände 
ansgewen et worden sind: der Betrag der erlangten 
Schädenvergütung; 
4. bei der Verausgabung der Kosten, die zur Wieder- 
herstellung schadhaft gewordener, nicht zu den baulichen 
usstattungsgegenständen (Inventarienstücken) gehöriger 
Gegenstände aufgewendet worden sind: der Erlös aus 
den gewonnenen Gegenständen (Materialien). 
S. 206. 13) Empfängt eine Kasse verausgabte Beträge zurück oder 
hat sie vereinnahmte Beträge zurückzuzahlen, so ist in den 
Staatshaushaltsrechnungen oder in deren Unterlagen die Ein- 
nahme von den Ausgaben oder die Ausgabe von den Ein- 
  
  
  
 
	        
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