Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 259 
  
nahmen abzusetzen, falls nicht insoweit besondere Titel im Etat 
vorgesehen sind. 
g 26. 
Als Einnahmen und Ausgaben sind auch die Geldwerte 
der von einzelnen Verwaltungen im eigenen Wirtschaftsbetrieb 
erzeugten und verbrauchten Gegenstände zu behandeln, wenn 
letztere im Etat mitveranschlagt worden sind. Ebenso dürfen 
Vermehrungen und Verminderungen von Vorräten ihrem 
Geldwerte nach mitverrechnet werden, dafern dies im Etat 
vorgesehen ist. 
827. 
Die Staatshaushaltsrechnungen müssen sowohl in ihren 
einzelnen Ansätzen als im ganzen das durch den Abschluß fest- 
gestellte Ergebnis der Kassenbücher wiedergeben. 
69628. 
(1) Die Staatshaushaltsrechnungen werden in der Regel 
für ein volles Kalenderjahr abgelegt. 
(2) Die Rechnungsablegung über die Ausführung von 
Bauten und andere einmalige Herstellungen, Anschaffungen 
und Unternehmungen, über welche selbständige Rechnungen 
abzulegen sind, erfolgt nach Eintritt der Vollendung. 
G) Ausnahmen von den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 
können von den zuständigen Ministerien mit Zustimmung der 
Oberrechnungskammer zugelassen werden. 
() Für den Fall, daß eine Kassen= oder Sach= (Natu- 
ralien-) Verwaltung im Laufe des Rechnungsjahres entweder 
neu errichtet wird oder gänzlich aufhört, sind Rechnungen, 
welche den Zeitraum von der Errichtung der Kassen= oder 
Sach= (Naturalien-) Verwaltung bis zum Schlusse des Jahres 
beziehentlich von Anfang des Fahres bis zur uflösung der 
Kasse umfassen, abzulegen, ohne daß es deshalb einer beson- 
deren Genehmigung bedarf. 
  
  
8 29. 
Der Abschluß der hassenbicher für das Rechnungsjahr 
hat bei den Einzelkassen (Spezialkassen), soweit nicht ausnahms- 
weise unter besonderen Umständen von dem zuständigen Mini- 
terium im Einvernehmen mit der Oberrechnungskammer und 
dem Finanzministerium ein anderer Zeitpunkt nachgelassen 
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