Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 259
nahmen abzusetzen, falls nicht insoweit besondere Titel im Etat
vorgesehen sind.
g 26.
Als Einnahmen und Ausgaben sind auch die Geldwerte
der von einzelnen Verwaltungen im eigenen Wirtschaftsbetrieb
erzeugten und verbrauchten Gegenstände zu behandeln, wenn
letztere im Etat mitveranschlagt worden sind. Ebenso dürfen
Vermehrungen und Verminderungen von Vorräten ihrem
Geldwerte nach mitverrechnet werden, dafern dies im Etat
vorgesehen ist.
827.
Die Staatshaushaltsrechnungen müssen sowohl in ihren
einzelnen Ansätzen als im ganzen das durch den Abschluß fest-
gestellte Ergebnis der Kassenbücher wiedergeben.
69628.
(1) Die Staatshaushaltsrechnungen werden in der Regel
für ein volles Kalenderjahr abgelegt.
(2) Die Rechnungsablegung über die Ausführung von
Bauten und andere einmalige Herstellungen, Anschaffungen
und Unternehmungen, über welche selbständige Rechnungen
abzulegen sind, erfolgt nach Eintritt der Vollendung.
G) Ausnahmen von den Bestimmungen in Absatz 1 und 2
können von den zuständigen Ministerien mit Zustimmung der
Oberrechnungskammer zugelassen werden.
() Für den Fall, daß eine Kassen= oder Sach= (Natu-
ralien-) Verwaltung im Laufe des Rechnungsjahres entweder
neu errichtet wird oder gänzlich aufhört, sind Rechnungen,
welche den Zeitraum von der Errichtung der Kassen= oder
Sach= (Naturalien-) Verwaltung bis zum Schlusse des Jahres
beziehentlich von Anfang des Fahres bis zur uflösung der
Kasse umfassen, abzulegen, ohne daß es deshalb einer beson-
deren Genehmigung bedarf.
8 29.
Der Abschluß der hassenbicher für das Rechnungsjahr
hat bei den Einzelkassen (Spezialkassen), soweit nicht ausnahms-
weise unter besonderen Umständen von dem zuständigen Mini-
terium im Einvernehmen mit der Oberrechnungskammer und
dem Finanzministerium ein anderer Zeitpunkt nachgelassen
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