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wird, spätestens am 31. Januar des dem Rechnungsjahre
folgenden Jahres, bei der Finanzhauptkasse als Zentralkasse
aber spätestens 3 Wochen nach dem Eingange der letzten An-
zeige über die Ergebnisse des Abschlusses der Einzelkassen
(Spezialkassen) (G 30) oder falls etwa die Kassenbücher über
die der Finanzhauptkasse zur speziellen Vertretung überwiesenen
Kapitel des ordentlichen Staatshaushalts-Etats noch später
abgeschlossen werden sollten, spätestens 3 Wochen nach dem
Abschlusse dieser Kassenbücher zu erfolgen.
g 30.
Die Einzelkassen (Spezialkassen) haben, soweit nicht zwischen
den auständigen Ministerien und der öberrechnungskammer
andere Vereinbarungen getroffen worden sind, jedesmal binnen
14 Tagen nach dem für den Abschluß ihrer Kassenbücher fest-
gesetzten Zeitpunkte (5 29) auf Grund dieses Bücherabschlusses
der Finanzhauptkasse als Zentralkasse summarisch den Betrag
ihrer Isteinnahme, Einnahmereste, Istausgabe und Ausgabe-
reste anzuzeigen (Schlußabrechnungen). Diese Bestimmung
findet auf die Staatsschuldenkasse hinsichtlich des Rechnungs-
werks über die Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden
keine Anwendung.
831.
Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem Abschlusse der
Kassenbücher (§ 29) noch Einnahmen oder Ausgaben für Rech-
nung des abgelaufenen Jahres gebucht werden.
l 32.
(1) Sind Einnahmen oder Ausgaben an einer falschen
Stelle verrechnet worden, so ist die Verwechselung in den
Kassenbüchern auszugleichen.
(2) Sind die Kassenbücher bereits abgeschlossen, so unter-
bleibt die Ausgleichung, es sei denn, daß bei der Verwechselung
übertragbare (& 8 Absatz 3) Ausgabemittel oder solche Ein-
nahmen beteiligt sind, deren Verwendung auf bestimmte Zwecke
beschränkt ist.
g 33.
Der Rechenschaftsbericht (& 98 der Verfassungsurkunde)
wird den Ständen von der Regierung zur Entlastung vor-
gelegt.