Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 297. 
260 Aulage 4. 
  
wird, spätestens am 31. Januar des dem Rechnungsjahre 
folgenden Jahres, bei der Finanzhauptkasse als Zentralkasse 
aber spätestens 3 Wochen nach dem Eingange der letzten An- 
zeige über die Ergebnisse des Abschlusses der Einzelkassen 
(Spezialkassen) (G 30) oder falls etwa die Kassenbücher über 
die der Finanzhauptkasse zur speziellen Vertretung überwiesenen 
Kapitel des ordentlichen Staatshaushalts-Etats noch später 
abgeschlossen werden sollten, spätestens 3 Wochen nach dem 
Abschlusse dieser Kassenbücher zu erfolgen. 
  
g 30. 
Die Einzelkassen (Spezialkassen) haben, soweit nicht zwischen 
den auständigen Ministerien und der öberrechnungskammer 
andere Vereinbarungen getroffen worden sind, jedesmal binnen 
14 Tagen nach dem für den Abschluß ihrer Kassenbücher fest- 
gesetzten Zeitpunkte (5 29) auf Grund dieses Bücherabschlusses 
der Finanzhauptkasse als Zentralkasse summarisch den Betrag 
ihrer Isteinnahme, Einnahmereste, Istausgabe und Ausgabe- 
reste anzuzeigen (Schlußabrechnungen). Diese Bestimmung 
findet auf die Staatsschuldenkasse hinsichtlich des Rechnungs- 
werks über die Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden 
keine Anwendung. 
831. 
Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem Abschlusse der 
Kassenbücher (§ 29) noch Einnahmen oder Ausgaben für Rech- 
nung des abgelaufenen Jahres gebucht werden. 
l 32. 
(1) Sind Einnahmen oder Ausgaben an einer falschen 
Stelle verrechnet worden, so ist die Verwechselung in den 
Kassenbüchern auszugleichen. 
(2) Sind die Kassenbücher bereits abgeschlossen, so unter- 
bleibt die Ausgleichung, es sei denn, daß bei der Verwechselung 
übertragbare (& 8 Absatz 3) Ausgabemittel oder solche Ein- 
nahmen beteiligt sind, deren Verwendung auf bestimmte Zwecke 
beschränkt ist. 
g 33. 
Der Rechenschaftsbericht (& 98 der Verfassungsurkunde) 
wird den Ständen von der Regierung zur Entlastung vor- 
gelegt.
	        
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