Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 23
dabei keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Aus-
nahmen Statt.
S. 31.
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder #ebtru#
sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, genthum zu
als in den gesetzlich bestimmten, oder durch dringende Noth.
wendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörd: zu be-
stimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne An-
stand ermittelt und gewährt werden soll.
1 Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, §. 2½.
und der Eigenthümer oder der Berechtigte will sich bei der
Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht berihigen, so bleibt
ihm unbenommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur
Erledigung zu bringen; es ist aber einstweilen die Abtretung
zu bewirken und die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne
Verzug zu bezahlen.
S. 32.
Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit breen
und, in der bisherigen oder der künftig geseelich festzusetzenden u auf den
Maße, Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt. Ol
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auben.
§. 33.
1 Die Mitglieder der im Königreiche aufgenommenen christ-
lichen Kirchengesellschaften genießen gleiche bürgerliche und
olitische Rechte. Alle andere Glaubensgenossen haben an den
haat pürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Antheil,
wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt. 1.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 bestimmt:
II. Der § 33 der Verfassungsurkunde vom 4. Sep-
tember 1831 wird aufgehoben.
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
Der Genußder bürgerlichen und staatsbürger-
lichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen
Glaubensbekenntnisse.
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Pflichten darf das religiöse Bekenntniß keinen
Abbruch thun.“