30 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
5.) ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von
selbiger aus dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren
gewählt wird;
6.) der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück;
7.) der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;
8.) der evangelische Oberhofprediger;
9.) der Decan des Domstifts St. Petri zu Budissin,
zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geist-
sicher. und im Falle der Behinderung oder der Erledigung der
Stelle, einer der drei Capitularen des Stifts;
10.) der Superintendent zu Leipzig;
11.) ein Abgeordneter des Collegiatstifts zu Wurzen, aus
dem Mittel des Capitels;
12.) die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften,
Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remissen, durch
einen ihres Mittels; ·
13.) zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Ritter-
gutsbesitzer;
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt § 63 unter 13 auf.
An seine Stelle tritt:
zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete
der Besitzer von Rittergütern und anderen
größeren ländlichen Gütern.
14.) zehn vom Könige, nach freier Wahl, auf Lebenszeit
ernannte Rittergutsbesitzer;
15.) die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig;
16.) die erste Magistratsperson in sechs vom Könige, unter
möglichster Berücksichtigung aller Theile des Landes,
nach Gefallen zu bestimmenden Städten.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III fügt zu:
17.) fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebens-
zeit ernannte Mitglieder.
S. 642.
Nähere Ve- Jür die F. 63. unter 3. 4. 6. 7. und 12. benannten Be-
stimmungen 3„ unten B
Mähen sitzer der Herrschaften kann im Falle der Minderjährigkeit,
schaftsbesiter Ooder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft
2 Auf den §#64 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 74. 81. 82.