Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 33
Hofamt annehmen, können aber dann von Neuem gewählt
werden.
Beiden Klassen der Rittergutsbesitzer ist die Resignation
gestattet, wegen Krankheit, welche das Individuum auf längere
Zeit zu Geschäften untauglich macht und durch ärztliche Zeug-
nisse belegt wird, wegen solcher häuslicher, Familien= oder
Dienst-Verhältnisse, welche die persönliche und beständige An-
wesenheit, nach beizubringender genüglicher Bescheinigung,
wesentlich erfordern, ferner wegen 60jährigen Alters, oder
wenn sie bereits drei ordentlichen Landtagen (S. 115.) bei-
gewohnt haben. 1. *
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den § 66 auf und
ersetzt ihn, wie folgt: ·»·" «·«««
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Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche
vermöge ihres Amtes in selbiger eine Stelle haben,
behalten solche so lange, als sie dieses Amt bekleiden.
. Die Abgeordneten der Stifter und der Universität,
sowie die Bevollmächtigten der Herrschaft Wildenfels
und der Schönburg'schen Receßherrschaften behalten
ihre Stelle, bis sich ein Nachfolger legitimirt.
Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus,
wenn sie die Wählbarkeit verlieren, im Staatsdienste
angestellt oder befördert werden oder ein besoldetes
Hofamt annehmen; sie können aber in den zuletzt ge-
dachten Fällen von Neuem gewählt werden.
Die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer
bleiben so lange Mitglieder der Kammer, als ihr
Grundbesitz den für sie im §& 65 vorgeschriebenen Er-
fordernissen entspricht.
KS. 67 5.
Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige, Präsident und
aus der Mitte der Herrschafts oder Rittergutsbesitzer in selbiger, Seell
zu jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Aus-
lande wohnen. ·
5 Auf den 8 67 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 76. 81. 82. ·-
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Anfl. 3