Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 33 
  
Hofamt annehmen, können aber dann von Neuem gewählt 
werden. 
Beiden Klassen der Rittergutsbesitzer ist die Resignation 
gestattet, wegen Krankheit, welche das Individuum auf längere 
Zeit zu Geschäften untauglich macht und durch ärztliche Zeug- 
nisse belegt wird, wegen solcher häuslicher, Familien= oder 
Dienst-Verhältnisse, welche die persönliche und beständige An- 
wesenheit, nach beizubringender genüglicher Bescheinigung, 
wesentlich erfordern, ferner wegen 60jährigen Alters, oder 
wenn sie bereits drei ordentlichen Landtagen (S. 115.) bei- 
gewohnt haben. 1. * 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den § 66 auf und 
ersetzt ihn, wie folgt: ·»·" «·««« 
  
  
Fes— 
Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche 
vermöge ihres Amtes in selbiger eine Stelle haben, 
behalten solche so lange, als sie dieses Amt bekleiden. 
. Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, 
sowie die Bevollmächtigten der Herrschaft Wildenfels 
und der Schönburg'schen Receßherrschaften behalten 
ihre Stelle, bis sich ein Nachfolger legitimirt. 
Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus, 
wenn sie die Wählbarkeit verlieren, im Staatsdienste 
angestellt oder befördert werden oder ein besoldetes 
Hofamt annehmen; sie können aber in den zuletzt ge- 
dachten Fällen von Neuem gewählt werden. 
Die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer 
bleiben so lange Mitglieder der Kammer, als ihr 
Grundbesitz den für sie im §& 65 vorgeschriebenen Er- 
fordernissen entspricht. 
KS. 67 5. 
Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige, Präsident und 
aus der Mitte der Herrschafts oder Rittergutsbesitzer in selbiger, Seell 
zu jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Aus- 
lande wohnen. · 
  
  
5 Auf den 8 67 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 76. 81. 82. ·- 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Anfl. 3
	        
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