Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 39
In den Fällen unter b und e können dieselben
jedoch sofort wieder gewählt werden.
Elfte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das
Gesetz v. 20. April 1892 bestimmt:
II.
An die Stelle des zweiten Absatzes von 81
der Verfassungsurkunde in der Fassung des Nach—
traggesetzes vom 3. Dezember 1868 tritt folgende
Bestimmung:
Die Ordnung des Ausscheidens wird bei dem
ersten nach einer Neuwahl der zweiten Kammer
einberufenen Landtage, und zwar für die städtischen
und ländlichen Abgeordneten besonders, durch das
Loos bestimmt. Hierbei sind künftig je zwölf
städtische Abgeordnete zum Ausscheiden vor dem
weiten und dritten ordentlichen Landtage nach
ihrer Wahl zu bezeichnen, wogegen vor dem vierten
ordentlichen Landtage dreizehn städtische Abgeord-
nete auszutreten haben. Außer dem Falle einer
allgemeinen Neuwahl treten die Abgeordneten vor
Beginn des vierten ordentlichen Landtags nach
ihrer Wahl, dafern sie aber an die Stelle eines
durch den Tod oder sonst außerordentlicher Weise
Ausgeschiedenen erwählt worden sind, zu dem
Reitbur te aus, zu welchem letzterer nach den vor-
tehenden Bestimmungen auszutreten gehabt hätte.
Von den beiden Abgeordneten, um welche die bis-
herige Zahl der Abgeordneten vermehrt wird, scheidet
derjenige, welcher bei dem nächsten ordentlichen Land-
tage durch das Loos dazu bestimmt wird, vor dem
au seine Wahl folgenden zweiten ordentlichen Land-
tage aus.
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 5
und unten S. 131. Das Gesetz v. 5. Mai 1909 bestimmt:
Artikel I.
5*# 2. Der 5 71 der Verfassungsurkunde erhält
folgende Fassung: «