Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Sachsen.  47

 

F.  86.
Kein  Gesetz  kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  erlassen,  Itendin
abgeändert  oder  authentisch  interpretirt  werden.  SGeregeu.

S.  87.

Der  König  erläßt  und  promulgirt  die  Gesetze,  mit  Bezug  Mechteress.
auf  die  erfolgte  Zustimmung  der  Stände,  und  ertheilt  die  zu  #eflGesebet
deren  Vollziehung  und  Handhabung  erforderlichen,  sowie  die  und  Jerordaus

  dem  Aussichts=  und  Verwaltungsrechte  fließenden  Ver-sonders  auch
fügungen  und  Verordnungen.

S.  88.

Der  König  erläßt  auch  solche,  ihrer  Natur  nach  der  stän-  in  dringenden
dischen  Zustimmung  bedücfende,  aber  durch  das  Staatswohl  Fälerdringend
  gebotene  Verordnungen,  deren  vorübergehender  Zweck
durch  Verzögerung  vereitelt  werden  würde,  mit  Ausnahme  aller
und  jeder  Abänderungen  in  der  Verfassung  und  dem  Wahlgesetze.

Dafür,  daß  das  Staatswohl  die  Eile  geboten,  sind  sämmtliche
  Minister  verantwortlich.  Sie  haben  deshalb  insgesammt
die  Verordnungen  zu  contrasigniren;  auch  müssen  letztere  den
Ständen  bei  der  nächsten  Zusammenkunft  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden.

S.  89.

##.  In  Ausführung  der  vom  Bundestage  gefaßten  Beschlüsse  Ausführung
kann  die  Regierung  durch  die  ermangelnde  Justimmung  der  der  Hundes-Stände
  nicht  gehindert  werden.  Sie  treten  sofort  mit  der  vom  beschtuffe.
Könige  verfügten  Publication  in  Kraft.  Es  müssen  daher  auch
die  zur  Ausführung  derselben  erweislich  erforderlichen  Mittel
aufgebracht  werden,  wobei  jedoch  die  Mitwirkung  der  Stände
in  Ansehung  der  Art  und  Weise  der  Aufbringung  dieser  Mittel,
insoweit  dieselbe  verfassungsmäßig  begründet  ist,  nicht  ausgeschlossen
  wird.  k.  «

Fünfte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  3.

Das  Gesetz  v.  5.  Mai  1851  hebt  den  5  89  auf  und  ersetzt
  ihn,  wie  folgt:
§5  1.  (Verfassungsurkunde  5  89.)
+  In  Ausführung  der  vom  deutschen  Bunde  gefaßten

  Beschlüsse  kann  die  Regierung  durch  die
ermangelnde  Zustimmung  der  Kammern  nicht  ge-