50 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
geschlossenen Zoll-Steuer- und Handels-Verträge zu
erheben sind, sowie die in Gemäßheit dieser Verträge
zu bewirkende Erhöhung oder Herabsetzung derselben
bedürfen keiner besonderen Bewilligung der Kammern.
§. 97.
Erörterung Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung
und Zeckung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch
brdaris durch Aussetzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen.
Sie haben dagegen das Befugniß, hierbei die Nothwendigkeit,
Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen und deshalb
Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme
der angesetzten Summen, als über die Art der Deckung, die
S. 263. Grundssätze und Verhältnisse, nach welchen die Abgaben und
Leistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu
vertheilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise
zu entschließen.
g. 98.
Darlegung #Bei jedem ordentlichen Landtage (5. 115.) wird den
des Siant= Ständen eine genaue Berechnung der in den vorhergegangenen
ued darfe drei Jahren stattgefundenen Einnahme und Ausgabe und ein
Voranschlag des Bedarfs für die nächstfolgenden drei Jahre,
nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung, möglichst bald nach
Eröffnung des Landtags mitgetheilt. #1
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Geelee 5. Mai 1851 hebt den § 98 auf und ersetzt ihn,
wie folgt:
§5 3. (Verfassungsurkunde 5 98.)
Bei jedem ordentlichen Landtage (6 115 der Ver-
fassungsurkunde) wird den Ständen eine genaue Be-
rechnung über Einnahme und Ausgabe in der vor-
letzten Finanzperiode und ein Voranschlag des Staats-
bedarfs für die k drei kx nächstfolgenden Jahre nebst
den Vorschlägen zu dessen Deckung möglichst bald nach
Eröffnung des Landtags mitgetheilt. «
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Nach
dem Gesetz v. 3. December 1868 s. III ist „im § 3 des
Nachtragsgesetzes zur Verfassungsurkunde vom 5. Mai
1851 das Wort „drei“ in „zwei“ abzuändern“.