Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

50 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
geschlossenen Zoll-Steuer- und Handels-Verträge zu 
erheben sind, sowie die in Gemäßheit dieser Verträge 
zu bewirkende Erhöhung oder Herabsetzung derselben 
bedürfen keiner besonderen Bewilligung der Kammern. 
§. 97. 
Erörterung Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung 
und Zeckung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch 
brdaris durch Aussetzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. 
Sie haben dagegen das Befugniß, hierbei die Nothwendigkeit, 
Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen und deshalb 
Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme 
der angesetzten Summen, als über die Art der Deckung, die 
S. 263. Grundssätze und Verhältnisse, nach welchen die Abgaben und 
Leistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu 
vertheilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise 
zu entschließen. 
g. 98. 
Darlegung #Bei jedem ordentlichen Landtage (5. 115.) wird den 
des Siant= Ständen eine genaue Berechnung der in den vorhergegangenen 
ued darfe drei Jahren stattgefundenen Einnahme und Ausgabe und ein 
Voranschlag des Bedarfs für die nächstfolgenden drei Jahre, 
nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung, möglichst bald nach 
Eröffnung des Landtags mitgetheilt. #1 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Geelee 5. Mai 1851 hebt den § 98 auf und ersetzt ihn, 
wie folgt: 
§5 3. (Verfassungsurkunde 5 98.) 
Bei jedem ordentlichen Landtage (6 115 der Ver- 
fassungsurkunde) wird den Ständen eine genaue Be- 
rechnung über Einnahme und Ausgabe in der vor- 
letzten Finanzperiode und ein Voranschlag des Staats- 
bedarfs für die k drei kx nächstfolgenden Jahre nebst 
den Vorschlägen zu dessen Deckung möglichst bald nach 
Eröffnung des Landtags mitgetheilt. « 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Nach 
dem Gesetz v. 3. December 1868 s. III ist „im § 3 des 
Nachtragsgesetzes zur Verfassungsurkunde vom 5. Mai 
1851 das Wort „drei“ in „zwei“ abzuändern“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.