Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

52. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
— 
die Verwendung der Bewilligung unmittelbar be- 
treffen. 
g. 1031. 
1 Die von den Ständen nach 8. 100. an die Regierung 
gelangenden Anträge und die Gründe, auf welchen sie be- 
ruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, soweit es 
nur immer mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit be- 
nicht erfolgt, rücksichtigt werden. 
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden 
S. #t. würden, die Stände hingegen, auf ! deshalb ihnen geschehene 
Eröffnung und anderweite Berathung, die Bewilligung in 
der verlangten Maße wiederholt ablehnen wollten, läßt der 
König die Auflagen für den Staatsbedarf, insofern sie nicht 
ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten 
Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit, durch 
die oberste Staatsbehörde, mittelst einer in die Gesecsammlung 
aufzunehmenden Verordnung, noch auf ein Jahr ausschreiben 
und forterheben. In dem zu erlassenden Ausschreiben wird 
der besondern Natur desselben gedacht und Beziehung auf 
diesen §. der Verfassungsurkunde genommen. Ein solches ver- 
längertes Ausschreiben kann jedboc nur auf ein Jahr erlassen 
werden; weshalb der König längstens sechs Monate vor Ab- 
lauf dieser Frist eine außerordentliche Ständeversammlung 
einberufen wird. Die Bewilligung wird übrigens nur dann 
als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern 
mindestens zwei Drittheile der Anwesenden für die Ablehnung 
gestimmt haben. 1 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Das 
Sier- v. 5. Mai 1851 hebt den §5 103 auf und ersetzt ihn, 
wie folgt: 
65 5. (Verfassungsurkunde §F— 103.). 
Die von den Ständen nach §100 der Verfassungs- 
urkunde an die Regierung gelangenden Anträge und 
die Gründe, auf welchen sie herahen. werden auf das 
reiflichste erwogen, auch, soweit es nur mit dem 
Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt 
werden. 
  
1 Auf den §103 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 78. 81. 82.
	        
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