52. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
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die Verwendung der Bewilligung unmittelbar be-
treffen.
g. 1031.
1 Die von den Ständen nach 8. 100. an die Regierung
gelangenden Anträge und die Gründe, auf welchen sie be-
ruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, soweit es
nur immer mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit be-
nicht erfolgt, rücksichtigt werden.
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden
S. #t. würden, die Stände hingegen, auf ! deshalb ihnen geschehene
Eröffnung und anderweite Berathung, die Bewilligung in
der verlangten Maße wiederholt ablehnen wollten, läßt der
König die Auflagen für den Staatsbedarf, insofern sie nicht
ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten
Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit, durch
die oberste Staatsbehörde, mittelst einer in die Gesecsammlung
aufzunehmenden Verordnung, noch auf ein Jahr ausschreiben
und forterheben. In dem zu erlassenden Ausschreiben wird
der besondern Natur desselben gedacht und Beziehung auf
diesen §. der Verfassungsurkunde genommen. Ein solches ver-
längertes Ausschreiben kann jedboc nur auf ein Jahr erlassen
werden; weshalb der König längstens sechs Monate vor Ab-
lauf dieser Frist eine außerordentliche Ständeversammlung
einberufen wird. Die Bewilligung wird übrigens nur dann
als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern
mindestens zwei Drittheile der Anwesenden für die Ablehnung
gestimmt haben. 1
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Das
Sier- v. 5. Mai 1851 hebt den §5 103 auf und ersetzt ihn,
wie folgt:
65 5. (Verfassungsurkunde §F— 103.).
Die von den Ständen nach §100 der Verfassungs-
urkunde an die Regierung gelangenden Anträge und
die Gründe, auf welchen sie herahen. werden auf das
reiflichste erwogen, auch, soweit es nur mit dem
Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt
werden.
1 Auf den §103 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 78. 81. 82.