Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 53 
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar be- 
funden würden, die Stände hingegen auf deshalb 
ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Berathung 
die Bewilligung in der verlangten Maaße wieder- 
holt ablehnen wollten, nicht minder in dem Falle, 
wenn der Landtag noch vor erfolgter definitiver Er- 
klärung über die Bewilligung aufgelöst wird, läßt 
der König die Auflagen für den nothwendigen Staats- 
bedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen 
vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt 
sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit durch die 
oberste Staatsbehörde mittelst einer in das Gesetz- 
und Verordnungsblatt aufzunehmenden Verordnung 
auf ein Jahr ausschreiben und erheben. 
In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der be- 
sonderen Natur desselben gedacht und Beziehung auf 
diesen Paragraphen des Gesetzes genommen. 
Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch 
nur auf ein Jahr erlassen werden, weshalb der König 
längstens 6 Monate vor Ablauf dieser Frist einen 
anderweiten Landtag einberufen wird. 
Die Bewilligung wird übrigens nur dann als 
abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kam- 
mern mindestens Zwei Dritttheile der Anwesenden 
für die Ablehnung gestimmt haben. 
5 6. (Verfassungsurkunde § 103.) 
Verfahren bei verspätigter oder verzögerter Bewilligung. 
Geht die Bewilligungsfrist noch vor erfolgter 
neuer Bewilligung zu Ende, ohne daß einer der § 5 
vorgesehenen Fälle eingetreten und ohne daß von der 
Staatsregierung die Einberufung der Stände, oder 
die Vorlage des Budgets, gegen die Bestimmungen 
§3 dieses Gesetzes und §5 115 der Verfassungsurkunde 
verzögert worden ist, so werden die bestehenden 
Steuern und Abgaben noch auf ein Jahr, vorbehält- 
lich der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der 
bisherigen Weise forterhoben. 1. 
Sechste Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 27. November 1860 hebt § 6 des Gesetzes v. 5. Mai 
1851 auf und trifft an dessen Stelle folgende Bestimmungen:
	        
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