Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 53
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar be-
funden würden, die Stände hingegen auf deshalb
ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Berathung
die Bewilligung in der verlangten Maaße wieder-
holt ablehnen wollten, nicht minder in dem Falle,
wenn der Landtag noch vor erfolgter definitiver Er-
klärung über die Bewilligung aufgelöst wird, läßt
der König die Auflagen für den nothwendigen Staats-
bedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen
vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt
sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit durch die
oberste Staatsbehörde mittelst einer in das Gesetz-
und Verordnungsblatt aufzunehmenden Verordnung
auf ein Jahr ausschreiben und erheben.
In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der be-
sonderen Natur desselben gedacht und Beziehung auf
diesen Paragraphen des Gesetzes genommen.
Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch
nur auf ein Jahr erlassen werden, weshalb der König
längstens 6 Monate vor Ablauf dieser Frist einen
anderweiten Landtag einberufen wird.
Die Bewilligung wird übrigens nur dann als
abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kam-
mern mindestens Zwei Dritttheile der Anwesenden
für die Ablehnung gestimmt haben.
5 6. (Verfassungsurkunde § 103.)
Verfahren bei verspätigter oder verzögerter Bewilligung.
Geht die Bewilligungsfrist noch vor erfolgter
neuer Bewilligung zu Ende, ohne daß einer der § 5
vorgesehenen Fälle eingetreten und ohne daß von der
Staatsregierung die Einberufung der Stände, oder
die Vorlage des Budgets, gegen die Bestimmungen
§3 dieses Gesetzes und §5 115 der Verfassungsurkunde
verzögert worden ist, so werden die bestehenden
Steuern und Abgaben noch auf ein Jahr, vorbehält-
lich der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der
bisherigen Weise forterhoben. 1.
Sechste Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 27. November 1860 hebt § 6 des Gesetzes v. 5. Mai
1851 auf und trifft an dessen Stelle folgende Bestimmungen: