Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 55
Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die
Bewilligung der Kammern besonders erwähnt werden,
ohne welche weder die Einnehmer zur Einforderung
berechtigt, noch die Unterthanen zur Entrichtung ver-
bunden sind.
C. 105.
## Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig
gemacht werden.
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorher-
gesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert
werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände noth-
wendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung
einzuberufen.
Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung
durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Ver-
antwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Vorstände der
Ministerial-Departements, das zu Deckung des außerordent-
lichen Bedürfnisses unumgänglich Nöthige provisorisch ver-
sügen, auch, erforderlichen Falls, Ausnahmsweise ein Anlehn
aufnehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln, sobald
als irgend möglich, der Ständeversammlung, und spätestens bei
dem nächsten ordentlichen Landtage vorzulegen, um deren ver-
fassungsmäßige Genehmigung zu bewirken; auch ist selbiger
über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen
Nachweisung zu geben. 1.
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 3.
Das Gesetz v. 5. Mai 1851 hebt den §9 105 auf und ersetzt
ihn, wie folgt:
88. (Verfassungsurkunde § 105.)
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn
gültig gemacht werden.
Wenn in außerordentlichen, dringenden und un-
vorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maaß-
regeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zu-
stimmung der Stände notwendig ist, so ist eine außer-
ordentliche Ständeversammlung einzuberufen.
Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige
Einberufung oder auch den Zusammentritt der Kam-
mern durchaus unmöglich machen, so darf der König,
unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden
Verfahren,
wenn schleu-
nige finan-
zielle Maß-
regeln erfor-
derlich find.