Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 57 
  
commisses in der §5. 18. und 20. angegebenen Maße zu und auf das 
Fideicommiß 
wachen. . Seng. 
Die Stände haben das Recht, im Bezug auf alle zu ihrem 11. Petitions- 
Wirkungskreise gehörige Gegenstände, dem Könige ihre gemein= her 
samen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen. 
Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrge- 
nommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege. 
Eben so ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, 
seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche 
und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese ent- 
scheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erwägung 
ezogen werden sollen. Nimmt sie sich, in Folge der ge- 
schelenen Erörterung, der Sache an, so hat sie den Beitritt 
der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in 
Uibereinstimmung beider Kammern an den König gebracht 
werden kann. — 
§0 110. 
Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und ein= 12., Deren 
zelne Vorstände von Ministerial-Departements (F. 41.) über NaN 
die Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und 
Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern 
zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein anbringen. 
!1 Zu Begründung solcher Beschwerden ist §. 43. die S. 256. 
Contrasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen 
in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig 
unterzeichnet, angeordnet. 
Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen 
der den Ministerial-Departements untergeordneten Staats- 
diener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde 
werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem be- 
treffenden Departement vergebens Klage geführt, oder sonst 
die gesetzlichen Vorschritte gethan hat. 
6. 111. 
Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unter- Skiccht der 
thanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften enneswen. schwerden der 
Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem Unterthanen 
  
  
1 Auf den § 109 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung 
S. Beilage S. 79. 81. 82.
	        
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