Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 57
commisses in der §5. 18. und 20. angegebenen Maße zu und auf das
Fideicommiß
wachen. . Seng.
Die Stände haben das Recht, im Bezug auf alle zu ihrem 11. Petitions-
Wirkungskreise gehörige Gegenstände, dem Könige ihre gemein= her
samen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen.
Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrge-
nommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege.
Eben so ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt,
seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche
und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese ent-
scheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erwägung
ezogen werden sollen. Nimmt sie sich, in Folge der ge-
schelenen Erörterung, der Sache an, so hat sie den Beitritt
der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in
Uibereinstimmung beider Kammern an den König gebracht
werden kann. —
§0 110.
Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und ein= 12., Deren
zelne Vorstände von Ministerial-Departements (F. 41.) über NaN
die Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und
Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern
zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein anbringen.
!1 Zu Begründung solcher Beschwerden ist §. 43. die S. 256.
Contrasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen
in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig
unterzeichnet, angeordnet.
Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen
der den Ministerial-Departements untergeordneten Staats-
diener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde
werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem be-
treffenden Departement vergebens Klage geführt, oder sonst
die gesetzlichen Vorschritte gethan hat.
6. 111.
Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unter- Skiccht der
thanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften enneswen. schwerden der
Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem Unterthanen
1 Auf den § 109 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung
S. Beilage S. 79. 81. 82.