Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 61
* 120.
1 „Die Stände, mit Ausnahme der in 5 63 unter 1
bis 7. 9, 11 und 12 gedachten Mitglieder der ersten
Kammer, erhalten, insofern sie nicht an dem Orte,
wo der Landtag gehalten wird, wesentlich wohnen,
als Entschädigung für den erforderlichen außerordent-
lichen Aufwand Tage= und Reisegelder in der durch
die Landtagsordnung bestimmten Maaße.“ 1
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. 5.
Das Gesetz v. 30. Juni 1902 bestimmt:
J.
§ 120 der Verfassungsurkunde in der Fassung
des Gesetzes vom 12. Oktober 1874 (G.= u. V.-Bl.
S. 393) wird aufgehoben und durch folgende als
Bestandtheil der Verfassungsurkunde auch im Sinne
von 5W 152 derselben anzusehende Bestimmungen
ersetzt.
* 120.
1Die Stände, mit Ausnahme der in 5 63 unter
1 bis 7, 9, 11 und 12 aufgeführten Mitglieder
der ersten Kammer, erhalten als Entschädigung
für den erforderlichen außerordentlichen Auf-
wand Tage= und Reisegelder nach den Bestim-
mungen der Landtagsordnungt 2.1
F. 121. Wn
Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und hat bei *
den an den König zu bringenden Erklärungen eine Curiatstimme. andlungund
g. 122. seene
Von den Königlichen Mittheilungen an die Kammern er- n
gehen diesenigen. welche auf Abgaben= und Bewilligungs-gen an die
Gegenstände Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei Kammern.
andern Gegenständen hängt es von dem Ermessen des Königs
ab, an welche der beiden Kammern solche zuerst gelangen sollen.
1 Unter II. erhielt dann § 38 Abs. 3 der Landtagsordnung diejenige
Fassung, die sich unten auf S. 228. 229 befindet.
2 Die Aufhebung des § 120, wie sie das Gesetz v. 30. Juni 1902 vor-
genommen hat, ist durch das Gesetz v. 19. Februar 1909 (abgedruckt unten
als Anlage 2 sub V S. 232 ff.)§ 12 bestätigt worden. Dagegen ist durch dieses
Gesetz der § 120 als solcher nicht ersetzt worden. Vielmehr ist er durch ein
neues Gesetz, das als Bestandteil der Verfassung anzusehen, ersetzt worden.