Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 71
S. 153.
Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Ver-wrlzu
fassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Hunktein der
Uibereinkunft zwischen der Regierung und den Ständen be- 3
seitigt werden kann, so sollen die für und wider streitenden
Gründe sowohl von Seiten der Regierung, als der Stände,
dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden.
Zu diesem Behufe ist von jedem Theile eine Deduction
dem Gerichtshofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzutheilen
und in einer zweiten Schrift zu beantworten, so daß jedem
Theile zwei Schriften freistehen. Bei der Entscheidung giebt
in W Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten
en Ausschlag.
Der hierauf ertheilte Ausspruch soll als authentische Inter-
pretation angesehen und befolgt werden.
1 S. 154. *
Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit #. Aufhebung
einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungs- Verseeneer
urkunde im Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig. Wkunde in,
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen für das seebende ve.
Staatsgrundgesetz Unseres Königreichs hiermit erklären, er= nungen und
theilen Wir zugleich, bei Unserm Fürstlichen Worte, die Ver-Observanzen.
sicherung, daß Wir nicht nur die darin zuifoltenen Zusagen
selbst genau erfüllen, sondern auch diese Verfassung gegen alle
Eingriffe und Verletzungen kräftigst schützen wollen.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtiges Staatsgrund-
gesetz eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen
Siegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben zu Dresden, am Vierten Sep-
tember, im Jahre nach Christi, Unsers Erlösers und Selig-
Lacher Geburt, Ein Tausend Acht Hundert und Ein und
reißig.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
(L. S.)
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänkendorf.
D. Johann Daniel Merbach.