76 Beilage zum Verfassungstext. Zweite Verfassungsänderung.
Concurs gediehen, oder der Weg der außergericht-
lichen Erledigung eingeschlagen worden sein, so
lange nicht ihre Gläubiger vollständige Befriedigung
erhalten zu haben erklären,
) alle von öffentlichen Aemtern entsetzte und von der
juristischen Praxis removirte Personen, ingleichen
die suspendirten, so lange die Suspension dauert,
e) diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die nach
allgemeinen Begriffen für entehrend zu achten, vor
Gericht gestanden haben und schuldig befunden
worden sind.
6 67.
Wählbarkeit zum Abgeordneten in die zweite Kammer.
Zu Abgeordneten in die zweite Kammer wählbar sind
ohne Unterschied der Religion und des Glaubensbekenntnisses
alle männliche Staatsangehörige des Königreichs Sachsen,
a) welchen einer der 5 66 gedachten Ausschließungs-
gründe nicht entgegensteht,
b) wecche nicht im ausländischen activen Dienste stehen,
un
) welche ein Alter von dreißig Jahren haben.
§s 68.
Stimmberechtigung bei den Wahlen zur ersten Kammer.
Zur Stimmberechtigung bei den Wahlen für die erste
Kammer hat zu den Erfordernissen §§ 65 und 66 noch hinzu-
utreten, daß der Wählende in hiesigen Landen mit Grund-
csitz ansässig sei.
16 69.
Wählbarkeit zum Abgeordneten in die erste Kammer.
In die erste Kammer wählbar sind diejenigen § 67 Be-
zeichneten, welche wenigstens Zehn Thaler — — jährlich an
ordentlichen directen Steuern entrichten.
8 70.
Erneuerung der Wahlen zur zweiten Kammer.
Die Wahlen der Abgeordneten für die zweite Kammer
sind zu jedem ordentlichen Landtage zu erneuern.