Beilage zum Verfafsungstext. Zweite Verfafsungsänderung. 79
g VI.
5 107. und 118. ist statt „der zweiten Kammer zu setzen:
„der Kammern.“
§ VIII.
§5W 109. ist nach den Worten: „Uebereinstimmung beider
Kammern" einzuschalten:
„und in deren Ermangelung nur durch den nach
Stimmenmehrheit der vereinigten Kammern (6 131)
gefaßten Beschluß.“
W 116. *
Schluß und Vertagung des Landtags, Auflösung der Kammern.
wird folgendergestalt gefaßt:
„Der König ordnet den förmlichen Schluß des Land-
tags an, kann auch denselben vertagen und die
Kammern auflösen. Die Vertagung darf nicht über
sechs Monate dauern. Die Auflösung trifft immer
beide Kammern zugleich. Im Falle der Auflösung
soll die Wahl neuer Abgeordneter und die Einberufung
des Landtags ebenfalls innerhalb der nächsten sechs
Monate erfolgen.“
8X.
§ 120. fallen die Worte aus:
„Mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der ersten
Kammer, welche Kraft erblichen Rechts oder als Ab-
geordnete der Capitel und der Universität auf Land-
tagen erscheinen.“
& XI.
& 128. fällt die Bezugnahme auf 5§ 92 und 103 hinweg.
6 Xl.
§6 129. gelangt in Wegfall.