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80 Beilage zum Verfassungstert. Zweite Verfassungsänderung.
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Zusammentritt beider Kammern zur gemeinschaftlichen Berathung
und Abstimmung.
ändert sich folgendergestalt:
„Können beide Kammern, nachdem diejenige Kammer,
an welche der betreffende Gegenstand zuerst gelangt
ist, über die differenten Ansichten der andern Kammer
nochmals berathen hat, sich nicht vereinigen, so treten
dann beide noch zu einer gemeinschaftlichen Berathung
und Abstimmung zusammen und es wird der Beschluß
nach der Mehrheit der vereinigten Stimmen gefaßt.
Bei dem Zusammentritte beider Kammern hat der
Präsident derjenigen Kammer den Vorfitz, in welcher
der Gegenstand zuerst zur Berathung gekommen ist.
Jede Kammer bestellt hierzu einen Referenten.
Betrifft die Meinungsverschiedenheit nur einen
Berathungsgegenstand, so wird von jeder Kammer
eine durch ihren Vorstand im Namen derselben unter-
zeichnete besondere Schrift bei der obersten Staats-
behörde eingereicht.“
18 XIV.
sch ud 132. ist nach den Worten: „vereinigt haben“ einzu-
alten:
„oder über welche nach 5 131 Beschluß gefaßt worden ist.“
6# XV.
§5 143. sind die Worte: „Auflösung der zweiten Kammer“
zu vertauschen mit denen:
„Auflösung der Kammern.“
Zu dessen Urkunde haben Wir das gegenwärtige Gesetz
nühenhendin vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken
assen.
Gegeben zu Dresden, am 15ten November 1848.
Friedrich August.
(L. S.) Martin Oberländer.