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84 Anlage 1. Der König und sein Haus.
So geschehen und gegeben, unter Unserer eigenhändigen
uneerschrift und Vordruckung Unseres Königlichen Siegels,
zu Dresden, am gten Februar 1838.
Friedrich August.
(L. S.) Bernhard von Lindenau.
Johann Adolph von Zezschwitz.
Hans Georg von Carlowitz.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Heinrich Anton ven Zeschau.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
! Königliches Hausgesetz
vom 30sten December 1837.
WN., Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben über die künftig geltenden Familienrechte in Unserm
Königlichen Hause, so weit nöthig unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände, durch gegenwärtiges Hausgesetz eine feste
Bestimmung zu treffen Uns bewogen gefunden und verordnen
daher wie folgt:
Erster Abschnitt.
Bildung des Königlichen Hauses, Titel und Rang der
Mitglieder desselben.
bef 1. Das Königliche Haus Sachsen Albertinischer Linie
estehet:
a) aus dem Könige, als Familienhaupt;
b) aus der Gemahlin des Königs;
) aus den Königlichen Wittwen;
4) aus den Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem
gemeinschaftlichen Stammvater derselben durch von
dem Könige anerkannte ebenbürtige rechtmäsige Ehe
in männlicher Linie abstammen, insofern die Prin=
zessinnen nicht in andere Hänser sich vermählt haben;
e) aus den unter obigen Bedingungen angetrauten Ge-
mahlinnen der vorgedachten Prinzen und den Wittwen