Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 60. 
84 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
So geschehen und gegeben, unter Unserer eigenhändigen 
uneerschrift und Vordruckung Unseres Königlichen Siegels, 
zu Dresden, am gten Februar 1838. 
Friedrich August. 
(L. S.) Bernhard von Lindenau. 
Johann Adolph von Zezschwitz. 
Hans Georg von Carlowitz. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Heinrich Anton ven Zeschau. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
! Königliches Hausgesetz 
vom 30sten December 1837. 
WN., Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben über die künftig geltenden Familienrechte in Unserm 
Königlichen Hause, so weit nöthig unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, durch gegenwärtiges Hausgesetz eine feste 
Bestimmung zu treffen Uns bewogen gefunden und verordnen 
daher wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Bildung des Königlichen Hauses, Titel und Rang der 
Mitglieder desselben. 
bef 1. Das Königliche Haus Sachsen Albertinischer Linie 
estehet: 
a) aus dem Könige, als Familienhaupt; 
b) aus der Gemahlin des Königs; 
) aus den Königlichen Wittwen; 
4) aus den Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem 
gemeinschaftlichen Stammvater derselben durch von 
dem Könige anerkannte ebenbürtige rechtmäsige Ehe 
in männlicher Linie abstammen, insofern die Prin= 
zessinnen nicht in andere Hänser sich vermählt haben; 
e) aus den unter obigen Bedingungen angetrauten Ge- 
mahlinnen der vorgedachten Prinzen und den Wittwen
	        
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