Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

88 Anlage 1. Der König und sein Hans. 
  
8920. Die Appanage für die nachgebornen Söhne 
des Königs wird, wenn sie sich unvermählt etabliren, auf 
20,000 Thlr. —. —-, und wenn sie etablirt und ebenbürtig 
verheirathet sind, für den ältesten derselben auf 50,000 
Thlr. —. —., für jeden der folgenden aber auf 40,000 
Thlr. — —= bestimmt. Diese Appanagen werden nach 
vorgedachtem Maasstabe angewiesen, sobald für den Prinzen. 
ein eignes Haus gebildet wird. 
§5 21. Die Söhne des Königs sind berechtigt, vom er- 
füllten 21sten Jahre an, sich besonders zu etabliren und dazu 
die ihnen gebührende Appanage in Anspruch zu nehmen. 
5 22. Zum Etablissement des Kronprinzen, nämlich zur 
Einrichtung der Wohnung und des Hofhaltes, Anschaffung 
der Equipagen 2c. werden, wenn sich derselbe unvermählt 
etablirt, 25,000 Thlr. — —-, und wenn er sich später 
ebenbürtig vermählt, anderweite 25,000 Thlr. —. —-; zum 
Etablissement der nachgebornen Söhne des Königs aber in 
ersterem Falle 10,000 Thlr. — —., und bei später erfolgen- 
der ebenbürtiger Vermählung anderweit 15,000 Thlr. — — 
als ein Aversionalquantum aus der Staatscasse gezahlt. 
Erfolgt die Etablirung bei der Vermählung, 6 sind die 
vorbemerkten Quanta zusammen, nämlich für den Kronprinzen 
50,000 Thlr. —. —= und für jeden der nachgebornen Söhne 
25,000 Thlr. —. —= zu zahlen. 
§ 23. Stirbt der Kronprinz vor seinem Vater, dem 
König, mit Hinterlassung von Kindern, so wird dessen Appanage 
unter die nachgelassenen Söhne und Töchter in der Art vertheilt, 
daß die Erstern das Doppelte der Letztern erhalten, und zwar 
so, daß die etwa später zur Erledigung kommenden Theile den 
übrigen Geschwistern nach demselben Verhältnisse zunachsen- — 
Dem ältesten Sohne wird so viel zugelegt, als zu Erfüllung des 
ihm als Kronprinz Gebührenden asordirch * — Ein nach- 
geborner Sohn oder eine Tochter des Kronprinzen kann in 
keinem Falle mehr erhalten, als ein nachgeborner Sohn oder 
eine Tochter des Königs. —. Nach dem Tode des Großvaters 
treten die nachgebornen Söhne und die Töchter des verstor- 
benen Kronprinzen in den Genuß der für die nachgebornen 
Söhne und die Töchter des Königs bestimmten Gebührnisse. 
§ 24. Von der einem nachgebornen Prinzen ausgesetzten 
Appanage hat derselbe nicht nur den ** seines Hauses 
und die gesammten Ausgaben für seine Hofhaltung, sondern 
auch die Etablirung und Versorgung seiner Söhne, die Aus- 
 
	        
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