Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 107 
  
VII. Abschnitt. 
Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Wittum. 
Art. 23. 
Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Wittum können 
nie in liegenden Gründen ertheilt werden, sondern werden immer 
nur von der Staats-Casse und zwar, mit Ausnahme der Mit- 
gaben, in gleichen Raten vierteljährlich in Geld ausbezahlt. 
Eine meublirte Wohnung haben nur diejenigen Mitglieder 
des Königlichen Hauses anzusprechen, welchen diese in den nach- 
folgenden Art. 36, 54, 55 ausdrücklich zugesichert ist. 
Art. 24. 
Alle Apanagen, Sustentations-Gelder, Donativ-Gelder und 
Wittume, können nur mit Bewilligung des Königs ausserhalb des 
Königreichs verzehrt werden. 
1 Ist übrigens die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte 
im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu machen- 
den Abzugs werden. 
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vorwissen 
und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im Auslande 
nehmen (Art. 16), so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte der 
erwähnten Art zurückgehalten. 
Ein definitiver Verlust der zurückgehaltenen Raten kann je- 
doch nur in Gemäsheit eines hierauf gestellten Antrags des Familien- 
rathes (Art. 66) verfügt werden. 
Art. 25. 
Die Apanagen und Sustentationsgelder der Prinzen und Prin- 
zessinnen können von deren Gläubigern nur bis zu einem Drittheile 
in Anspruch genommen, oder zu deren Gunsten mit Beschlag be- 
legt werden. 
Art. 26. 
Von ihren Apanagen und beziehungsweise Sustentationsgeldern 
haben die Prinzen des Königlichen Hauses den ganzen Unterhalt 
ihres Hauses, mit Einschluß der Wohnung und der Nadelgelder 
ihrer Gemahlinnen, wo dafür nicht ausdrücklich etwas ausgesetzt 
ist (Art. 36), so wie die Erziehung und Unterhaltung ihrer Descen- 
denz, in dem Falle zu bestreiten, wo für letztere nicht besondere 
S. 573.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.