Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 576. 
110 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
bestehend in dem dritten Theile derjenigen Apanage, welche sie prä- 
sumtiv nach dem Stande der Familie zur Zeit ihrer Vermählung 
zu hoffen haben. 
Art. 33. 
Sollte durch Erbgang eine Apanage sich so sehr vermindern, 
daß sie nicht mehr die Summe von fünftausend Gulden gewährt; 
so wird sie bis zu diesem Betrage als persönliche Sustentation des 
apanagirten Prinzen ergänzt, wenn derselbe das sechszehnte Jahr 
zurückgelegt hat. 
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergän- 
zung der ererbten Apanage nur auf die Hälfte jener Summe Statt. 
Art. 34. 
Die ganze Apanage eines Prinzen des Königlichen Hauses, 
welcher ohne rechtmäßige, aus ebenbürtiger Ehe erzeugte, Kinder 
mit Tod abgeht, fällt an die Staats-Casse zurück. 
Wenn jedoch derselbe zwar keine mämmlichen Descendenten, 
aber unvermählte Töchter hinterläßt; so findet eine Vererbung der 
väterlichen Apanage auf diese mit folgendem Unterschied Statt: 
Eine ursprüngliche Apanage, sey es, daß diese dem verstor- 
benen Vater bereits ausgesetzt war, oder daß die Töchter bei 
deren Aussetzung ihren vorverstorbenen Vater repräsentiren (Art. 29), 
ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der hinterlassenen Töchter, nur zur 
Hälfte, eine durch Erbgang auf den Verstorbenen gekom- 
mene Apanage aber in ihrem vollen Betrage Gegenstand dieser 
Vererbung. · 
Die Vererbung des hiernach bestimmten (hälftigen oder ganzen) 
Betrags der väterlichen Apanage tritt in der Art ein, daß solcher 
nach der Zahl der überhaupt vorhandenen Töchter getheilt, der 
Antheil jeder bereits vermählten Tochter sogleich zur Staats-Casse 
eingezogen, jeder noch unvermählten aber sofort der Genuß ihres 
Antheils gewährt wird. 
Dieser hört mit ihrer Vermählung, gegen Empfang der ihr 
ausgesetzten Mitgabe, so wie mit ihrem Ableben im unvermählten 
Stande wieder auf. 
Beträgt die so vererbte väterliche Apanage nicht für jede 
Tochter die Summe von dreitausend Gulden, so wird sie bis zu 
diesem Betrag ergänzt, wenn die Prinzessin das sechszehnte Lebens- 
jahr zurückgelegt hat. 
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergän- 
zung nur auf die Hälfte jener Summe Statt.
	        
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