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110 Anlage 1. Der König und sein Haus.
bestehend in dem dritten Theile derjenigen Apanage, welche sie prä-
sumtiv nach dem Stande der Familie zur Zeit ihrer Vermählung
zu hoffen haben.
Art. 33.
Sollte durch Erbgang eine Apanage sich so sehr vermindern,
daß sie nicht mehr die Summe von fünftausend Gulden gewährt;
so wird sie bis zu diesem Betrage als persönliche Sustentation des
apanagirten Prinzen ergänzt, wenn derselbe das sechszehnte Jahr
zurückgelegt hat.
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergän-
zung der ererbten Apanage nur auf die Hälfte jener Summe Statt.
Art. 34.
Die ganze Apanage eines Prinzen des Königlichen Hauses,
welcher ohne rechtmäßige, aus ebenbürtiger Ehe erzeugte, Kinder
mit Tod abgeht, fällt an die Staats-Casse zurück.
Wenn jedoch derselbe zwar keine mämmlichen Descendenten,
aber unvermählte Töchter hinterläßt; so findet eine Vererbung der
väterlichen Apanage auf diese mit folgendem Unterschied Statt:
Eine ursprüngliche Apanage, sey es, daß diese dem verstor-
benen Vater bereits ausgesetzt war, oder daß die Töchter bei
deren Aussetzung ihren vorverstorbenen Vater repräsentiren (Art. 29),
ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der hinterlassenen Töchter, nur zur
Hälfte, eine durch Erbgang auf den Verstorbenen gekom-
mene Apanage aber in ihrem vollen Betrage Gegenstand dieser
Vererbung. ·
Die Vererbung des hiernach bestimmten (hälftigen oder ganzen)
Betrags der väterlichen Apanage tritt in der Art ein, daß solcher
nach der Zahl der überhaupt vorhandenen Töchter getheilt, der
Antheil jeder bereits vermählten Tochter sogleich zur Staats-Casse
eingezogen, jeder noch unvermählten aber sofort der Genuß ihres
Antheils gewährt wird.
Dieser hört mit ihrer Vermählung, gegen Empfang der ihr
ausgesetzten Mitgabe, so wie mit ihrem Ableben im unvermählten
Stande wieder auf.
Beträgt die so vererbte väterliche Apanage nicht für jede
Tochter die Summe von dreitausend Gulden, so wird sie bis zu
diesem Betrag ergänzt, wenn die Prinzessin das sechszehnte Lebens-
jahr zurückgelegt hat.
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergän-
zung nur auf die Hälfte jener Summe Statt.