Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

3. Der ständische Ansschuß. 155 
  
1) So oft die anwesenden Mitglieder dafür halten, daß die 
Regierung um Einberufung einer außerordentlichen Stände- 
Versammlung zu bitten seyn möchte; 
2) wenn nach Verfluß eines Etats-Jahrs das Finanz-Ministerium 
dem ständischen Ausschusse die richtige, der Verabschiedung 
angemessene Verwendung der verwilligten Steuern in dem 
verflossenen Etats-Jahre nachweist, und seinen hierauf ge- 
gründeten Etat für das folgende Jahr dem Ausschusse zur 
Berathung mittheilt; 
3) bei Abhör der Jahres-Rechnung der Schulden-Zahlungs- 
und Sustentations-Kasse; 
4) bei dP Berathung des Rechenschafts-Berichts (Verf. Urk. 
S. 191). 
S. 2. 
In Beziehung auf andere, in vorstehendem F§. nicht genannte 
möglicher Weise eintretende Fälle bleibt die Frage von Einberufung 
der Abwesenden der verfassungsmäßigen Beurtheilung der anwesenden 
Mitglieder des ständischen Ausschusses anheimgegeben. 
S. 3. 
Von jeder Einberufung der Abwesenden hat der anwesende 
Theil des ständischen Ausschusses Uns Anzeige zu erstatten. 
Unser Minister des Innern ist mit Vollziehung des gegen- 
wärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben. Stuttgart den 20. Juni 1821. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern: 
v. Otto. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Secretär: 
Vellnagel.
	        
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