Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 319. 
156 Anlage 3. Die Landstände. C. Rechte der einzelnen Mitglieder. 
  
C. Rechte der einzelnen Mitglieder. 
1. Recht auf Diäten und Reisekosten. 
a. Das Gesetz vom 20. Juni 1821. 
1 Nro. 35. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
—. 
Donnerstag den 22. Juni 1821. 
dK—— 
  
  
a) Gesetz, die Gehalte, Taggelder und Reise-Kosten der Mitglieder der 
Stände-Versammlung und des Ausschusses, so wie der ständischen 
Beamten und Diener betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Durch die Verfassungs-Urkunde §. 194. ist die Festsetzung der 
Taggelder und Reise-Kosten der Stände-Mitglieder, so wie der 
Besoldungen der Mitglieder des Ausschusses und der ständischen 
Beamten auf Verabschiedung ausgesetzt worden; Wir verordnen 
und verfügen daher in dieser Beziehung nach Anhörung Unseres 
Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände wie folgt: 
S. 1. 
Taggelder und Reise-Kosten. 
Von den standesherrlichen, so wie von den erblichen und den nicht 
in Stuttgart wohnenden lebenslänglichen Mitgliedern der Kammer 
der Standesherrn haben diejenilgen, welche ihre Absicht, von dieser 
Befugniß Gebrauch zu machen, erklären, dieselben Taggelder und 
Reise-Kosten anzusprechen, welche hiernach für die Mitglieder der 
Kammer der Abgeordneten festgesetzt sind. 
Die Taggelder aller Mitglieder der Kammer der Abgeord- 
neten werden auf Fünf Gulden und dreißig Kreuzer festgesetzt. 
Die denselben gebührende Entschädigung für Reise-Kosten beträgt 
Einen Gulden auf jede Poststunde der Entfernung ihres Wohnorts
	        
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