S. 319.
156 Anlage 3. Die Landstände. C. Rechte der einzelnen Mitglieder.
C. Rechte der einzelnen Mitglieder.
1. Recht auf Diäten und Reisekosten.
a. Das Gesetz vom 20. Juni 1821.
1 Nro. 35.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
—.
Donnerstag den 22. Juni 1821.
dK——
a) Gesetz, die Gehalte, Taggelder und Reise-Kosten der Mitglieder der
Stände-Versammlung und des Ausschusses, so wie der ständischen
Beamten und Diener betreffend.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Durch die Verfassungs-Urkunde §. 194. ist die Festsetzung der
Taggelder und Reise-Kosten der Stände-Mitglieder, so wie der
Besoldungen der Mitglieder des Ausschusses und der ständischen
Beamten auf Verabschiedung ausgesetzt worden; Wir verordnen
und verfügen daher in dieser Beziehung nach Anhörung Unseres
Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände wie folgt:
S. 1.
Taggelder und Reise-Kosten.
Von den standesherrlichen, so wie von den erblichen und den nicht
in Stuttgart wohnenden lebenslänglichen Mitgliedern der Kammer
der Standesherrn haben diejenilgen, welche ihre Absicht, von dieser
Befugniß Gebrauch zu machen, erklären, dieselben Taggelder und
Reise-Kosten anzusprechen, welche hiernach für die Mitglieder der
Kammer der Abgeordneten festgesetzt sind.
Die Taggelder aller Mitglieder der Kammer der Abgeord-
neten werden auf Fünf Gulden und dreißig Kreuzer festgesetzt.
Die denselben gebührende Entschädigung für Reise-Kosten beträgt
Einen Gulden auf jede Poststunde der Entfernung ihres Wohnorts