Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

164 Anlage 3. Die Landstände. C. Rechte der einzelnen Mitglieder. 
  
in beliebiger Wagenklasse aller der Personenbeförderung dienenden 
fahrplanmäßigen Züge auf der darin bezeichneten Strecke benutzbar 
sind und hiebei zum taxfreien Transport des Reisegepäcks bis zur 
Höhe von 25 Kilogramm einschließlich berechtigen. 
Diiese Legitimationskarten sind den mit der Billetkontrole be- 
auftragten Bahn-Organen, sowie bei der Einschrift des Reisegepäcks 
auf Verlangen vorzuzeigen. 
Stuttgart, den 14. Januar 1876. 
Mittnacht. 
  
Druck von Breitkopf und Härtel in Leipzig.
	        
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