164 Anlage 3. Die Landstände. C. Rechte der einzelnen Mitglieder.
in beliebiger Wagenklasse aller der Personenbeförderung dienenden
fahrplanmäßigen Züge auf der darin bezeichneten Strecke benutzbar
sind und hiebei zum taxfreien Transport des Reisegepäcks bis zur
Höhe von 25 Kilogramm einschließlich berechtigen.
Diiese Legitimationskarten sind den mit der Billetkontrole beauftragten
Bahn-Organen, sowie bei der Einschrift des Reisegepäcks
auf Verlangen vorzuzeigen.
Stuttgart, den 14. Januar 1876.
Mittnacht.
Druck von Breitkopf und Härtel in Leipzig.