Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

164  Anlage  3.  Die  Landstände.  C.  Rechte  der  einzelnen  Mitglieder.

 

in  beliebiger  Wagenklasse  aller  der  Personenbeförderung  dienenden
fahrplanmäßigen  Züge  auf  der  darin  bezeichneten  Strecke  benutzbar
sind  und  hiebei  zum  taxfreien  Transport  des  Reisegepäcks  bis  zur
Höhe  von  25  Kilogramm  einschließlich  berechtigen.

Diiese  Legitimationskarten  sind  den  mit  der  Billetkontrole  beauftragten
  Bahn-Organen,  sowie  bei  der  Einschrift  des  Reisegepäcks
auf  Verlangen  vorzuzeigen.

Stuttgart,  den  14.  Januar  1876.

Mittnacht.

 

Druck  von  Breitkopf  und  Härtel  in  Leipzig.