Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 21 
  
g. 45. g 45. 
In den Dienst-Eid, welchen sämtliche Staatsdiener dem 
Könige abzulegen haben, ist die Verpflichtung aufzunehmen, 
die Verfassung gewissenhaft zu wahren. 
F. 46. g 46. 
Kein Staatsdiener, der ein Richteramt bekleidet, kann aus 
irgend einer Ursache ohne richterliches Erkenntniß seiner Stelle 
entsetzt, entlassen, oder auf eine geringere versetzt werden. 
S. zu §. 48. 
S. 47. 847. 
Ein Gleiches hat bei den übrigen Staatsdienern statt, 
wenn die Entfernung aus der bisherigen Stelle wegen Ver- 
brechen oder gemeiner Vergehen 6e ehen soll. Es kann aber 
gegen dieselben wegen Unbrauchbarkeit und Dienst-Verfehlungen 
auch auf Collegial-Anträge der ihnen vorzesetzen Behörden 
und des Geheimen Raths die Entlassung oder Versetzung auf 
ein geringeres Amt durch den König verfügt werden; jedoch 
hat in einem solchen Falle der Geheime Rath zuvor die oberste 
Justizstelle gutächtlich Gu vernehmen, ob in rechtlicher Hinsicht 
bei dem Antrage der Collegialstelle nichts zu erinnern sey. 
! Nach diesem Grundsatze sind auch die Vorsteher und S.68. 
übrigen Beamten der Gemeinden und anderer Koörperschaften 
zu behandeln. « 
S.zu§.48. 
§.48. 648. 
Die nämlichen Bestimmungen, wie bei Entlassungen und 
Versetzungen auf eine geringere Stelle, treten bei Suspensionen 
ein, welche mit Verlust des Amts-Gehaltes verbunden sind. 
Fünfte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 30. Januar 1862 
(s. oben 5) lessassung "6 * J 
Art. 5. 
Die §. 47 und 48 der Verfassungsurkunde finden 
auf katholische Kirchendiener bei Verfehlungen, welche 
dieselben sich hinsichtlich ihres Wandels oder der 
Führung ihres kirchlichen Amtes zur Schuld kommen 
lassen, fernerhin keine Anwendung.
	        
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