Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 21
g. 45. g 45.
In den Dienst-Eid, welchen sämtliche Staatsdiener dem
Könige abzulegen haben, ist die Verpflichtung aufzunehmen,
die Verfassung gewissenhaft zu wahren.
F. 46. g 46.
Kein Staatsdiener, der ein Richteramt bekleidet, kann aus
irgend einer Ursache ohne richterliches Erkenntniß seiner Stelle
entsetzt, entlassen, oder auf eine geringere versetzt werden.
S. zu §. 48.
S. 47. 847.
Ein Gleiches hat bei den übrigen Staatsdienern statt,
wenn die Entfernung aus der bisherigen Stelle wegen Ver-
brechen oder gemeiner Vergehen 6e ehen soll. Es kann aber
gegen dieselben wegen Unbrauchbarkeit und Dienst-Verfehlungen
auch auf Collegial-Anträge der ihnen vorzesetzen Behörden
und des Geheimen Raths die Entlassung oder Versetzung auf
ein geringeres Amt durch den König verfügt werden; jedoch
hat in einem solchen Falle der Geheime Rath zuvor die oberste
Justizstelle gutächtlich Gu vernehmen, ob in rechtlicher Hinsicht
bei dem Antrage der Collegialstelle nichts zu erinnern sey.
! Nach diesem Grundsatze sind auch die Vorsteher und S.68.
übrigen Beamten der Gemeinden und anderer Koörperschaften
zu behandeln. «
S.zu§.48.
§.48. 648.
Die nämlichen Bestimmungen, wie bei Entlassungen und
Versetzungen auf eine geringere Stelle, treten bei Suspensionen
ein, welche mit Verlust des Amts-Gehaltes verbunden sind.
Fünfte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 30. Januar 1862
(s. oben 5) lessassung "6 * J
Art. 5.
Die §. 47 und 48 der Verfassungsurkunde finden
auf katholische Kirchendiener bei Verfehlungen, welche
dieselben sich hinsichtlich ihres Wandels oder der
Führung ihres kirchlichen Amtes zur Schuld kommen
lassen, fernerhin keine Anwendung.