Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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8 75. 
876. 
30 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
Anordnungen und Kreisschreiben an die Geistlichkeit 
und Diözesanen, wodurch dieselben zu etwas ver- 
bunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigen- 
thümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, sowie 
auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder bürger- 
liche Verhältnisse eingreifen, unterliegen der Geneh- 
migung des Staates. Solche allgemeine kirchliche 
Anordnungen und beffentliche Erlasse dagegen, welche 
rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der Staats- 
behörde gleichzeitig mit der Verkündigung zur Ein- 
sicht mit zutheilen. 
Denjelben Bestimmungen unterliegen die auf 
Diözesan= und Provinzialsynoden gefaßten Be- 
schlüsse; ebenso die päbstlichen Bullen, Breven und 
sonstigen Erlasse, welche immer nur von dem Bischof 
verkündet und angewendet werden dürfen. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten bezüglich 
der Verordnungen der katholischen Kirchengewalt an 
die Stelle des hiedurch unter Beobachtung der Vor- 
schrift des §. 176 der Verfassungsurkunde aumgehobenen 
zweiten Satzes des §. 72 der Verfassungsurkunde. 
§. 73. 
Die Kirchendiener sind in Ansehung ihrer bürgerlichen 
Handlungen und Verhältnisse der weltlichen Obrigkeit unter- 
worfen. 
S. 74. 
Kirchen= und Schul-Diener, welche durch Altersschwäche 
oder eine ohne Hofaung. der Wiedergenesung andauernde 
Kränklichkeit zu Versehung ihres Amtes unfähig werden, haben 
Anspruch auf einen angemessenen lebenslänglichen Ruhe-Gehalt. 
S. 75. 
Das Kirchen-Regiment der evangelisch-lutherischen Kirche 
wird durch das Königliche Consistorium und den Synodus 
nach den bestehenden, oder künftig zu erlassenden verfaßungs- 
mäßigen Gesetzen verwaltet. 
. 76. 
Sollte in künftigen Zeiten sich der Fall ereignen, daß 
der König einer andern, als der evangelischen Comzession zu- 
 
	        
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