8 73.
8 75.
876.
30 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
Anordnungen und Kreisschreiben an die Geistlichkeit
und Diözesanen, wodurch dieselben zu etwas ver-
bunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigen-
thümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, sowie
auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder bürger-
liche Verhältnisse eingreifen, unterliegen der Geneh-
migung des Staates. Solche allgemeine kirchliche
Anordnungen und beffentliche Erlasse dagegen, welche
rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der Staats-
behörde gleichzeitig mit der Verkündigung zur Ein-
sicht mit zutheilen.
Denjelben Bestimmungen unterliegen die auf
Diözesan= und Provinzialsynoden gefaßten Be-
schlüsse; ebenso die päbstlichen Bullen, Breven und
sonstigen Erlasse, welche immer nur von dem Bischof
verkündet und angewendet werden dürfen.
Die vorstehenden Bestimmungen treten bezüglich
der Verordnungen der katholischen Kirchengewalt an
die Stelle des hiedurch unter Beobachtung der Vor-
schrift des §. 176 der Verfassungsurkunde aumgehobenen
zweiten Satzes des §. 72 der Verfassungsurkunde.
§. 73.
Die Kirchendiener sind in Ansehung ihrer bürgerlichen
Handlungen und Verhältnisse der weltlichen Obrigkeit unter-
worfen.
S. 74.
Kirchen= und Schul-Diener, welche durch Altersschwäche
oder eine ohne Hofaung. der Wiedergenesung andauernde
Kränklichkeit zu Versehung ihres Amtes unfähig werden, haben
Anspruch auf einen angemessenen lebenslänglichen Ruhe-Gehalt.
S. 75.
Das Kirchen-Regiment der evangelisch-lutherischen Kirche
wird durch das Königliche Consistorium und den Synodus
nach den bestehenden, oder künftig zu erlassenden verfaßungs-
mäßigen Gesetzen verwaltet.
. 76.
Sollte in künftigen Zeiten sich der Fall ereignen, daß
der König einer andern, als der evangelischen Comzession zu-