Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

8 83. 
32 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
S. 82. 
Die katholische Kirche erhält zu Bestreitung derjenigen 
kirchlichen Bedürfnisse, wozu keine örtlichen Fonds vorhanden 
sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, und besonders für 
die Kosten der höheren Lehranstalten, einen eigenen, diesen 
Zwecken ausschließlich gewidmeten Kirchenond. Zum Behufe 
der Ausscheidung desselben vom Staatsgut, und der näheren 
Bestimmung der künftigen Verwaltungsweise, wird auf gleiche 
Art, wie oben (§. 77) bei dem altwürttembergischen Kirchen- 
gute festgesetzt ist, eine Commission niedergesetzt werden. 
g. 83. 
Was die in dem Königreiche befindlichen reformirten Kirchen- 
Gemeinden betrifft, so wird sowohl auf Verbesserung ihrer 
kirchlichen Einrichtung und besonders ihrer Unterrichts-Anstalten, 
als auch auf Ausmittlung hinreichender Einkünfte zum Unter- 
  
halt ihrer Kirchen= und Schuldiener und zu Bestreitung der 
S. 619. 
8 84. 
g 85. 
uͤbrigen kirchlichen Bedürfnisse gesorgt werden. 
8. 84. 
Für Erhaltung und Vervollkommnung der höheren und 
niederen Unterrichts-Anstalten jeder Art und namentlich der 
Bsz wird auch künftig auf das zweckmäßigste 
gesorgt. 
VII. Kapitel. 
Von Ausübung der Staatsgewalt. 
g. 85. 
Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhält- 
nissen gegen auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne Ein- 
willigung der Stände durch Verträge mit Auswärtigen kein 
Theil des Staats-Gebietes und Staats-Eigenthums veräußert, 
keine neue Last auf das Königreich und dessen Angeherige 
übernommen, und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, 
keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger Ein- 
trag thun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handels- 
Vertrag, welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge 
hätte, und kein Subsidien-Vertrag zu Verwendung der König-
	        
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