Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

42 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
5) aus dem Präsidenten des Evangelischen Kon— 
sistoriums, dem Präsidenten der Evangelischen 
Landessynode — im Falle der Erledigung der 
Stelle dem durch die Landessynodalordnung 
bestimmten Stellvertreter desselben — und 
zwei evangelischen Generalsuperintendenten, 
ferner einem Vertreter des Bischöflichen 
Ordinariats (des Landesbischofs nebst dem 
Domkapitel) und einem von den katholischen 
Dekanen aus ihrer Mitte gewählten Mit— 
gliede (vergl. 9 132a Abs. 1 und 2); 
6) aus je einem Vertreter der Landesuniversität 
in Tübingen und der Technischen Hochschule 
in Stuttgart (vergl. § 132 a Abs. 3); 
7) aus zwei Vertretern des Handels und der 
Industrie, zwei Vertretern der Landwirtschaft 
und einem Vertreter des Handwerks (vergl. 
132b). 
g. 130. 
Zu erblichen Mitgliedern wird der König nur solche 
Gutsbesitzer aus dem standesherrlichen oder ritterschaftlichen 
Adel ernennen, welche von einem mit Fidei-Commiß belegten, 
nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grundver- 
mögen im Königreiche, nach Abzug der Zinsen aus den darauf 
haftenden Schulden, eine jährliche Rente von sechstausend 
Gulden beziehen. » 
Siebzehnte Verfafsungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
([. oben S. 7) bestimmt: 
Art. 2. 
Der 6 130 der Verfassungsurkunde wird dahin 
abgeändert: 
E 130. Insoweit als Landstandschaftsrechte der in & 129 
Ziff. 2 bezeichneten Art auf andere Weise als durch 
freiwilligen Entschluß dauernd wegfallen, erhöht 
ich entsprechend die Höchstzahl der nach § 129 Ziff. 3 
von dem König auf Lebenszeit zu ernennenden Mit- 
glieder. 
131 §. 131. 
acat. .. Die lebenslänglichen Mitglieder werden vom Könige, 
ohne Rücksicht auf Geburt und Vermögen, aus den würdigsten 
Staatsbürgern ernannt. — 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.