Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 43
S. 132.
1 Die Zahl sämtlicher von dem Könige erblich oder auf
lebenslang ernannten Mitglieder kann den dritten Theil der
übrigen Mitglieder der ersten Kammer nicht übersteigen 1. 4
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 3.
Die 131 und 132 der Verfassungsurkunde
werden aufgehoben.
Nach §& 130 der Verfassungsurkunde werden
folgende Paragraphen eingeschaltet:
* 132. 8 132.
Die acht ritterschaftlichen Mitglieder der Ersten
Kammer werden zusammen von den immatrikulierten
Besitzern oder Teilhabern der Rittergüter des König—
reichs aus sämtlichen Mitgliedern ritterschaftlicher
JFamilien gewählt.
Die Wahl findet in Stuttgart unter der Leitung
einer von dem Ministerium des Innern bestellten
Wahlkommission statt, die aus einem Vorstand und
wei aus der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder
es ritterschaftlichen Adels zu ernennenden Beisitzern
besteht.
*s 132#. 132
Die zwei evangelischen Generalsuperintendenten
werden unter der Leitung eines von dem Ministerium
des Kirchen= und Schulwesens bestellten Wahlkom-
missars von sämtlichen evangelischen Generalsuper-
intendenten, der Vertreter des Bischöflichen Ordi-
nariats wird von diesem aus seiner Mitte gewählt.
Die Wahl des katholischen Dekans findet in
einem Zusammentritt der Dekane katholischer Kon-
fession, soweit sie nicht dem Bischöflichen Ordinariat
angehören, unter der Leitung eines von dem Mit-
nisterium des Kirchen= und Schulwesens bestellten
Wahlkommissars statt.
Die Vertreter der Landesuniversität und der
4 Dieser § 132 ist ganz weggefallen. Der jetzige & 132 hat nichts
mit ihm zu tun.