Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

44 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
Technischen Hochschule werden je von dem akademi- 
schen Senat aus seiner Mitte gewählt. 
" 132. l 132b. 
Die Vertreter des Handels und der Industrie, 
der Landwirtschaft sowie des Handwerks werden je 
für die Dauer einer Wahlperiode durch den König 
ernannt. Die Ernennung erfolgt je auf den Vor- 
schlag der gesetzlich organisierten Berufskörperschaf- 
ten, und zwar werden die Vertreter des Handels 
und der Industrie durch die Handelskammern aus 
der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wähl- 
baren Personen, der Vertreter des Handwerks durch 
die Handwerkskammern aus der Zahl der zu Mit- 
#Alledern dieser Kammern wählbaren Personen, die 
ertreter der Landwirtschaft, solange die Einrich- 
tung einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern 
noch nicht zur gesetzlichen Durchführung gelangt 
sein wird, durch die Mitglieder der Ausschüsse der 
landwirtschaftlichen Gauverbände aus den Kreisen 
derjenigen Personen, welche als Eigentümer, Autz- 
nieserr, Pächter oder Verwalter landwirtschaftlich 
benützter Grundstücke für die Zwecke der Landwirt- 
schaft tätig sind, vorgeschlagen. 
Die Vorschläge enthalten je die doppelte Zahl 
der zu ernennenden Personen. Im Fall des Nicht- 
eintritts einer oder mehrerer der vorgeschlagenen 
und ernannten Personen in die Ständeversammlung 
oder ihres Ausscheidens aus derselben kann von 
der Anordnung der Ergänzung der Vorschlagsliste 
für die Neuernennung Umgang genommen werden. 
g. 133. 
1 Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist 
zusammengesetzt 
1.) aus dreizehn Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, 
welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden:; 
2.) aus den sechs protestantischen General-Superintendenten; 
3.) aus dem Landesbischoff, einem von dem Domkapitel aus 
dessen Mitte gewählten Mitgliede und dem der Amtszeit 
nach ältesten Dekan katholifcher Confession; 
S. 6607. 4) aus dem Kanzler der Landes-Universität;
	        
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