Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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  steigt,  daß  der  Eintritt  des  Ausuferungswasserstandes  +  2,19  m  am
Pegel  (vgl.  „besondere  Bestimmungen“)  über  Nacht  aller  Wahrscheinlichkeit
nach  eintritt  und  der  Wasserstand  abends  6  Uhr  +  1,8  m  ist,  so  würde

telegraphiert:  
  Wasserstandstelegramm
1,8  Meter  6  Uhr  n.  steigen.
Ist  das  Wasser  am  folgenden  Morgen  um  8  Uhr  bis  +  2,8  m  gestiegen,
so  würde  telegraphiert:
Wasserstandstelegramm
2,8  Meter  8  Uhr  v.  steigen;
hat  das  Wasser  dann  am  1  Uhr  den  höchsten  Stand  +  3,9  m  am  Pegel
erreicht  und  beginnt  zu  fallen,  so  würde  telegraphiert:
Wasserstandstelegramm
3,9  Meter  1  Uhr  n.  fallen;

ist  dann  das  Wasser  am  folgenden  Tage,  vormittags  10  Uhr  bis  zur  Ausuferungshöhe
  2,19  m  am  Pegel  gefallen,  so  würde  telegraphiert:
Wasserstandstelegramm
2,19  Meter  10  Uhr  v.  letzte  Nachricht.

II.  Besondere  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Pegelstationen  gültig.
I.  Für  den  Neißepegel  zu  Zittau.
Für  den  Wittigpegel  zu  Friedland.

Die  Telegramme  sollen  bei  einem  Wasserstande  von  +  0,6  am  Pegel  beginnen
  und  wie  ad  II  angegeben,  fortgesetzt  werden.  

Der  Pegelbeobachter  sendet  die  Meldung  an  die  K.  K.  Telegraphenstation
in  Friedland  resp.  an  die  Reichstelegraphenstation  in  Zittau  und  diese  das
Telegramm  nach   . . . . .  resp.  die  das  Telegramm  erhaltende  Telegraphenstation
  dasselbe  an   . . . . . .

a)  nur  von  Zittau
1.  nach  Ostritz  an  den  Ortsvorsteher,
b)  von  beiden  Stationen
2.  nach  Nikrisch,  an  den  Gutsvorsteher,  den  Bahnmeister  und  den  Ortsvorsteher
  in  Radmeritz;  an  letzteren  ist,  sofern  von  demselben  nicht
etwa  ein  besonderer  Botendienst  eingerichtet  werden  sollte,  die  Weiterbeförderung
  der  Wasserstandstelegramme  von  der  Telegraphenanstalt
zu  Nikrisch  den  allgemeinen  Dienstvorschriften  der  Reichstelegraphenverwaltung
  entsprechend  in  der  zweckmäßigsten  Weise  geeignetenfalls
mittelst  Eilboten  auf  Kosten  des  Empfängers,  zu  vermitteln,
3.  nach  Görlitz,  an  die  Polizeiverwaltung  und  das  Landratsamt,
4.  nach  Rothenburg  an  das  Landratsamt.

II.  Für  den  Neißepegel  zu  Nikrisch.

Für  die  Beurteilung  des  Hochwassers  möge  bemerkt  sein,  daß  ein  Wasserstand
  von

0,6  bis  0,8  als  kleines   }

0,8  bis  1,1  als  mittleres   }  Hochwasser  angesehen  werden  kann.

1,1  und  darüber  als  großes   }

Die  Telegramme  sollen  bei  einem  Wasserstande  von  +  0,6  am  Pegel  beginnen
  und  bei  einem  Wasserstande  von  +  0,8,  von  +  1,10,  von  +  1,30  usw.
immer  bei  einem  Wachsen  um  0,20  m  fortgesetzt  werden.