Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfafsungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 47 
  
angeschuldigten Verbrechens blos von der Instanz ent- 
bunden seyn; 
V3.) es darf kein Concurs gegen dasselbe gerichtlich eröffnet 
seyn- und selbst nach geendigtem Concurs-Verfahren 
auert seine Unfähigkeit fort, wenn es wegen Vermögens- 
Zerrüttung gestraft worden ist. Jedoch werden die erb- 
lichen Mitglieder der ersten Kammer durch die Erkennung 
einer Debit-Commission von der Stimmführung nicht aus- 
geschlossen, wenn ihnen eine Competenz von wenigstens 
Zweitausend Gulden ausgesetzt ist. Endlich 
4.) darf ein Mitglied der Stände-Versammlung weder unter 
väterlicher Gewalt, noch unter Vormundschaft noch 
unter Privat-Dienstherrschaft stehen. 1. 
Siebente Verfassung änderung. Das Gesetz v. 26. März 1868 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 1. 
Aus dem Schlußsatz des §. 135 der Verfassungs- 
urkunde fallen die “W Firnt 6 fassung 
„noch unter Privatdienstherrschaft“ 
  
aus. 
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben . 1 2 g set J 
Art. 7. 
Der 8 135 der Verfassungsurkunde wird dahin 
abgeändert: 
135. 9 135. 
Zum Eintritt in die Ständeversammlung sind 
außerdem männliches Geschlecht, der Besitz der 
württembergischen Staatsangehörigkeit und ein 
Wohnsitz im Königreich erforderlich. Der Eintritt der 
in §129 Ziff. 1 und 2 bezeich neten Mitglieder hat 
finen Wohnsitz im Deutschen Reich zur Voraus- 
etzung. 
Im Falle der Wahl oder Ernennung muß der 
Eintretende die Staatsangehörigkeit und den Wohn- 
sit am Tage der Wahl oder Ernennung besessen 
aben. 
Einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 hat eine 
Person an dem Orte, an dem sie eine Wohnung unter 
Umständen inne hat, welche auf die Absicht der
	        
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