Verfafsungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 47
angeschuldigten Verbrechens blos von der Instanz ent-
bunden seyn;
V3.) es darf kein Concurs gegen dasselbe gerichtlich eröffnet
seyn- und selbst nach geendigtem Concurs-Verfahren
auert seine Unfähigkeit fort, wenn es wegen Vermögens-
Zerrüttung gestraft worden ist. Jedoch werden die erb-
lichen Mitglieder der ersten Kammer durch die Erkennung
einer Debit-Commission von der Stimmführung nicht aus-
geschlossen, wenn ihnen eine Competenz von wenigstens
Zweitausend Gulden ausgesetzt ist. Endlich
4.) darf ein Mitglied der Stände-Versammlung weder unter
väterlicher Gewalt, noch unter Vormundschaft noch
unter Privat-Dienstherrschaft stehen. 1.
Siebente Verfassung änderung. Das Gesetz v. 26. März 1868
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 1.
Aus dem Schlußsatz des §. 135 der Verfassungs-
urkunde fallen die “W Firnt 6 fassung
„noch unter Privatdienstherrschaft“
aus.
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben . 1 2 g set J
Art. 7.
Der 8 135 der Verfassungsurkunde wird dahin
abgeändert:
135. 9 135.
Zum Eintritt in die Ständeversammlung sind
außerdem männliches Geschlecht, der Besitz der
württembergischen Staatsangehörigkeit und ein
Wohnsitz im Königreich erforderlich. Der Eintritt der
in §129 Ziff. 1 und 2 bezeich neten Mitglieder hat
finen Wohnsitz im Deutschen Reich zur Voraus-
etzung.
Im Falle der Wahl oder Ernennung muß der
Eintretende die Staatsangehörigkeit und den Wohn-
sit am Tage der Wahl oder Ernennung besessen
aben.
Einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 hat eine
Person an dem Orte, an dem sie eine Wohnung unter
Umständen inne hat, welche auf die Absicht der