8147.
8 149
vacat.
S. 670.
8 150
vacat.
56 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
Wenn ein gewähltes Ständemitglied ein besol-
detes Reichs= oder Staatsamt annimmt, oder im
Reichs= oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit
welchem ein höherer Gehalt oder Rang verbunden
ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Stände-
versammlung und kann seine Stelle in derselben nur
durch neue Wahl wieder erlangen.
Art. 14.
Der v 147 der Verfassungsurkunde erhält fol-
gende Fassung:
8 147.
Wer mehrmals in die Ständeversammlung ge—
wählt worden ist, kann nur eine der auf ihn gefallenen
Wahlen annehmen.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kam—
mern sein.
Art. 15.
Der § 148 der Verfassungsurkunde wird auf-
gehoben.
S. 149.
#Was das Wahlverfahren betrifft, so müssen von den
Städten und Oberamtslbezirken längstens binnen acht Tagen
von der Zeit an, da das Einberufungs-Resecript zu ihrer amt-
lichen Kenntniß gekommen ist, die Listen sämtlicher Wahl-
männer an das Oberamt eingeschickt werden; worauf sodann
von letzterer Behörde längstens binnen zehn Tagen, von dem
Empfange jenes Rescripts an gerechnet, ein Wahltermin zu
bestimmen ist, dessen Bekanntmachung acht Tage vor dem
Eintritte geschehen muß. —
S. zu § 151.
S. 150.
. Die Wahl geschieht in der Amtsstadt durch die persönlich
anwesenden Wahlmänner vermittelst der Uebergabe eines von
ihnen geschriebenen oder wenigstens unterschriebenen oder, wenn
der Wahlmann nicht schreiben kann, mit dessen beglaubigtem
Handzeichen, statt der Unterschrift, versehenen Stimmzettels. #
S. zu § 151.
S. 151.
Die Leitung der Wahl steht dem Oberamtmann zu, bei
den zu eigener Landstandschaft berechtigten Städten, unter