Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

8147. 
8 149 
vacat. 
S. 670. 
8 150 
vacat. 
56 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
Wenn ein gewähltes Ständemitglied ein besol- 
detes Reichs= oder Staatsamt annimmt, oder im 
Reichs= oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit 
welchem ein höherer Gehalt oder Rang verbunden 
ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Stände- 
versammlung und kann seine Stelle in derselben nur 
durch neue Wahl wieder erlangen. 
Art. 14. 
Der v 147 der Verfassungsurkunde erhält fol- 
gende Fassung: 
8 147. 
Wer mehrmals in die Ständeversammlung ge— 
wählt worden ist, kann nur eine der auf ihn gefallenen 
Wahlen annehmen. 
Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kam— 
mern sein. 
Art. 15. 
Der § 148 der Verfassungsurkunde wird auf- 
gehoben. 
S. 149. 
#Was das Wahlverfahren betrifft, so müssen von den 
Städten und Oberamtslbezirken längstens binnen acht Tagen 
von der Zeit an, da das Einberufungs-Resecript zu ihrer amt- 
lichen Kenntniß gekommen ist, die Listen sämtlicher Wahl- 
männer an das Oberamt eingeschickt werden; worauf sodann 
von letzterer Behörde längstens binnen zehn Tagen, von dem 
Empfange jenes Rescripts an gerechnet, ein Wahltermin zu 
bestimmen ist, dessen Bekanntmachung acht Tage vor dem 
Eintritte geschehen muß. — 
S. zu § 151. 
S. 150. 
. Die Wahl geschieht in der Amtsstadt durch die persönlich 
anwesenden Wahlmänner vermittelst der Uebergabe eines von 
ihnen geschriebenen oder wenigstens unterschriebenen oder, wenn 
der Wahlmann nicht schreiben kann, mit dessen beglaubigtem 
Handzeichen, statt der Unterschrift, versehenen Stimmzettels. # 
S. zu § 151. 
S. 151. 
Die Leitung der Wahl steht dem Oberamtmann zu, bei 
den zu eigener Landstandschaft berechtigten Städten, unter
	        
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