Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 77 
  
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben S. 7) bestimmt: Art. 28 
Der 6 186 Abs. 3 der Verfassungsurkunde erhält 
folgende Fassung: 
Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen § 186 
sechs Monaten eine neue Versammlung einberufen Abf. 3. 
werden; hiezu ist eine neue Wahl der gewählten, 
sowie eine neue Vorschlagswahl und Ernennung der 
in §129 Ziff. 7 bezeichneten Mitglieder der Stände- 
versammlung erforderlich. 
§. 187. 8 187. 
So lange die Stände nicht versammelt sind, besteht, als 
Stellvertreter derselben, ein Ausschuß für diejenigen Geschäfte, 
deren Besorgung von einem Landtage zum andern zur un- 
unterbrochenen Wirksamkeit der Repräsentation des Landes 
nothwendig ist. 
S. 188. 8 188. 
In dieser Hinsicht liegt dem Ausschuß ob, die ihm, nach 
der Verfassung, zur Erhaltung derselben zustehenden Mittel 
in Anwendung zu bringen, und hievon bei wichtigen Ange— 
legenheiten die in dem Königreich wohnenden Stände-Mitglieder 
in Kenntniß zu setzen, in den geeigneten Fällen bei der höchsten 
Staats-Behörde Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden 
einzureichen, und nach Erforderniß der Umstände, besonders 
wenn es sich von der Anklage der Minister handelt, um Ein- 
berufung einer außerordentlichen Stände-Versammlung zu 
bitten, welche in letzterem Falle nie verweigert werden wird, 
wenn der Grund der Anklage und die Dringlichkeit derselben 
gehörig nachgewiesen ist. 
ußerdem hat der Ausschuß am Ende der in die Zwischen- 
eit fallenden Finanz-Jahre nach Maßgabe dessen, was §. 110 
sestgesett ist, die richtige, der Verabschiedung angemessene Ver- 
wendung der verwilligten Steuern in dem verflossenen Jahre 
zu prüfen, und den Etat des künftigen Jahrs mit dem Finanz- 
Ministerium zu berathen. Auch steht dem Ausschusse die Aufsicht 
über die Verwaltung der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse zu. 
Insbesondere gehört es zu seinem Wirkungskreise, die für 
eine Stände-Verssammlung sich eignenden Geschäfts-Gegenstände S. öus. 
namentlich die Erörterungen vorgelegter Gesetzes-Entwürfe, zur 
künftigen Berathung vorzubereiten, und für die Vollziehung 
der landständischen Beschlüsse Sorge zu tragen. 
 
	        
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