8 204.
8 205.
S 0 682..
84 Verfassungs--Urlunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
g. 204.
Gegen den Ausspruch des Staats-Gerichtshofes findet
keine Appellation statt, sondern nur das Rechtsmittel der Re-
vision und der Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand.
g. 205.
Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals
hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht
nie dahin ausdehnen, daß ein von diesem Gerichte in die Ent-
fernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bis-
herigen Stelle gelassen, oder daß derselbe in einem andern
Justiz= oder Staats-Verwaltungs-Amte angestellt würde, es
wäre denn, daß in Rücksicht auf Wieder-Anstellung das ge-
richtliche Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten
des Verurtheilten enthielte.
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Wie nun die vorstehenden Bestimmungen von nun an die
Staats-Grund-Verfassung Unseres Königreichs enthalten; so
geloben Wir hiemit bei Unserer Königlichen Würde, für
Uns und Unsere Nachfolger in der Regierung, den gegen-
wärtigen Vertrag fest und unverbrüchlich nicht nur für Uns
Selbst zu halten und zu erfüllen, sondern auch gegen alle Ein-
griffe und Verletzungen zu schützen und bei Kräften zu erhalten.
Zu dessen Urkunde haben Wir denselben eigenhändig
unterzeichnet, und mit Unserem großen Königlichen Insiegel
versehen lassen. ,
So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt
Stuttgart an dem 25sten Tage des Monats September im
Eintausend Achthundert und Neunzehnten Jahre, Unserer
Königlichen Regierung im dritten.
(Unterzeichnet) Wilhe lm.
(L. S.)
Auf Befehl des Königs:
der Staats-Sekretär
(Unterzeichne) Vellnagel.