Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

8 204. 
8 205. 
S 0 682.. 
84 Verfassungs--Urlunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
g. 204. 
Gegen den Ausspruch des Staats-Gerichtshofes findet 
keine Appellation statt, sondern nur das Rechtsmittel der Re- 
vision und der Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand. 
g. 205. 
Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals 
hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht 
nie dahin ausdehnen, daß ein von diesem Gerichte in die Ent- 
fernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bis- 
herigen Stelle gelassen, oder daß derselbe in einem andern 
Justiz= oder Staats-Verwaltungs-Amte angestellt würde, es 
wäre denn, daß in Rücksicht auf Wieder-Anstellung das ge- 
richtliche Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten 
des Verurtheilten enthielte. 
N * 
kt 
Wie nun die vorstehenden Bestimmungen von nun an die 
Staats-Grund-Verfassung Unseres Königreichs enthalten; so 
geloben Wir hiemit bei Unserer Königlichen Würde, für 
Uns und Unsere Nachfolger in der Regierung, den gegen- 
wärtigen Vertrag fest und unverbrüchlich nicht nur für Uns 
Selbst zu halten und zu erfüllen, sondern auch gegen alle Ein- 
griffe und Verletzungen zu schützen und bei Kräften zu erhalten. 
Zu dessen Urkunde haben Wir denselben eigenhändig 
unterzeichnet, und mit Unserem großen Königlichen Insiegel 
versehen lassen. , 
So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt 
Stuttgart an dem 25sten Tage des Monats September im 
Eintausend Achthundert und Neunzehnten Jahre, Unserer 
Königlichen Regierung im dritten. 
(Unterzeichnet) Wilhe lm. 
(L. S.) 
  
  
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretär 
(Unterzeichne) Vellnagel. 
 
	        
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