Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Einleitung. 103 
  
Die Wahl der Wahlmänner wird in allen Wahlbezirken gleich- 
zeitig vorgenommen. 
5) Sämmtliche Wahlen der Abgeordneten für die erste und 
zweyte Kammer sollen bis zum 1ten März beendigt seyn. 
Die Wahlen der Universitäten werden noch vor dem ersten 
Februar vollzogen und bekannt gemacht- 
Die Wahlen der Abgeordneten für die zwehte Kammer, sind 
nicht in sämmtlichen Stadt= und Amtsbezirken zu gleicher Zeit, 
sondern nach schicklichen Abtheilungen und in Zwischenräumen von 
3 bis 4 Tagen, in der Art, votzunehmen, daß sie ohnfehlbar im 
Laufe des Februar-Monats beenvigt werden. 
Die Städte, welche besondere Abgeordnete ernennen, sind in 
die zuerst wählende Abtheilung zu setzen. 
6) Die Liste der landesherrlichen Commissarien, welche die 
Wahlen der Abgeordutten zu leiten haben, ist der Wahlordnung 
beygefügt. 
7) Die, zur obersten Leitung der Wahlgeschäfte angeordurte, 
Central Commisston ist mit dem Vollzugzz vorstehender Verfügungen. 
von 4 bis 6, beauftragt. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem 
beygedruckten größern Staats-Siegel. Carlsruhe, am 23sten De- 
zember 1818. 
Ludwig. 
(□—.S.) 
Vdt. F. A. Wielandt. 
Auf Befehl 
Sr. Königlichen Hoheit. 
Weiß. 
II. 
Die ursprüngliche Wahlbrdunug zählte 85/ö#„ und ihr war 
eine „Beylage“ beigegeben, welche die Wahlbezirke, die Wahlorte 
und die Wahlcommissarien festseszte. 
Zu dieser Wahlordnung erpingen später eine A#lzahl von 
Abänderungsgesitzen 
1. Gesetz vom 31. Octbber 1833 zur Ausktgung der 55s. 25, 
27, 75 und 79 der ständischen Wahlordnung vom. 23. December 1818 
(31. Jahrgang, Carlsruhe 1833. N. XEVI. S. 251). 2 Artikel. 
2. Gesetz. Einige Abänderungen det Wahlbrdnung betreffend. 
Vom 16, April 1870 (Jährgang 1870. Nr. XXV. Karlsruhe,) 
S. 300—302). 4 Aitikel 
S. 173.
	        
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