116 Anlage 2. Die Ständeversammlung.
45.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit
keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und
von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außershalb des Wahl-
lokals mit dem Namen desjenigen, welchem der Wähler seine
Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Verviel-
fältigung zu versehen.
Die Stimmzettel sind in einem mit amtlichem Stempel ver-
sehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben.
Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm groß und aus undurchsichtigem
Papier gefertigt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereit zu
halten.
§ 46.
Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist
so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum
Hineinlegen der Umschläge gestellt.
Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission
davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.
Ein Abdruck dieses Gesetzes ist im Wahllokal auszulegen.
§ 47.
Es ist durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugäng-
lichen, mit dem Wahllokal in unmittelbarer Verbindung stehenden
Raumes Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimm-
zettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
;" 48.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-
vorsteher die Mitglieder der Wahlkommission mittelst Handschlags
an Eidesstatt verpflichtet und so die Wahlkommission bildet.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei
Mitglieder der Wahlkommission gegenwärtig sein. Der Wahl-
vorstand und der Protekollführer dürfen sich während der Wahl-
handlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen das
Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes
Mitglied der Wahlkommission zu beauftragen.
* 49.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Be-
ratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse
gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden.