Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

116 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
45. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit 
keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und 
von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außershalb des Wahl- 
lokals mit dem Namen desjenigen, welchem der Wähler seine 
Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Verviel- 
fältigung zu versehen. 
Die Stimmzettel sind in einem mit amtlichem Stempel ver- 
sehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. 
Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm groß und aus undurchsichtigem 
Papier gefertigt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereit zu 
halten. 
§ 46. 
Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist 
so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum 
Hineinlegen der Umschläge gestellt. 
Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission 
davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. 
Ein Abdruck dieses Gesetzes ist im Wahllokal auszulegen. 
§ 47. 
Es ist durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugäng- 
lichen, mit dem Wahllokal in unmittelbarer Verbindung stehenden 
Raumes Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimm- 
zettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
;" 48. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher die Mitglieder der Wahlkommission mittelst Handschlags 
an Eidesstatt verpflichtet und so die Wahlkommission bildet. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei 
Mitglieder der Wahlkommission gegenwärtig sein. Der Wahl- 
vorstand und der Protekollführer dürfen sich während der Wahl- 
handlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen das 
Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes 
Mitglied der Wahlkommission zu beauftragen. 
* 49. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Be- 
ratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse 
gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden.
	        
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