S. 102.
S. 103.
2 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
I.
Von dem Großherzogthum und der Regierung
K. 1.
g. 2.
g. 3.
g. 4.
g. 5.
S. 6.
im Allgemeinen.
Das Großherzogthum bildet einen Bestandtheil des
deutschen Bundes. ·
Alle organischen Beschlüsse der BundesVersammlung,
welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands
oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allge—
meinen betreffen, machen einen Theil des Badischen
Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von
Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem
Staats Oberhaupt verkündet worden sind.
Das Großherzogthum ist untheilbar und unveräußerlich
in allen seinen Theilen.
Die Regierung des Landes ist erblich in der Großherzog=
lichen Familie nach den Bestimmungen der Derclaration
vom 4ten October 1817., die als Grundlage des
Hausgesetzes einen wesentlichen Bestandtheil der Ver-
fassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger Ur-
kunde aufgenommen betrachtet werden soll.
Der Großerzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staats-
Gewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungs-
Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
Das Großherzogthum hat eine ständische Verfassung.
— —
II.
Staatsbürgerliche und politische Rechte der
ß. J.
Badener, und besondere Zusicherungen.
Die Staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind glich
in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentli
und ausdrücklich eine Ausnahme begründet.
Die Großherzoglichen Staats Minister und sämmt-
liche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der
Verfassung verantwortlich.