Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

reine  Gewinn  von  diesen  Darlehen  jedoch  nach  Abzug  des  nach  88  22,  82  zu  bestimmenden
  Beitrags  zum  Verwaltungsaufwande,  der  in  die  allgemeine  Vereinskasse
fließt,  verwendet  wird.
8  91.
Verwaltungsaufwand.

Die  Verwaltungskosten  werden  aus  der  allgemeinen  Vereinskasse  bestritten,
wozu  nach  Verhältniß  des  Arbeitserfordernisses  aus  den  Einnahmen  von  unkündbaren
Darlehen  ein  verhältnißmäßiger  Beitrag  vom  Vereinsvorstande  festgestellt  wird.

*2P
Reingewinn  und  Dividende.

Der  Ueberschuß  sämmtlicher  Aktiven  über  sämmtliche  Passiven  bildet  nach
Deckung  der  Verwaltungskosten  (§  91)  und  nach  den  erforderlichen  Abschreibungen
(6  82  Nr.  7)  den  Reingewinn,  welcher  nach  Abzug  des  Antheils  zum  Reservefond
(6  89)  und  der  etwa  zu  gewährenden  Tantièemen  (§  80)  unter  die  Vereinsmitglieder
nach  Verhältniß  ihrer  Stammantheile  als  Dividende  vertheilt  wird  oder  theilweise
aus  das  nächste  Jahr  überschrieben  werden  kann.  Die  Dividende  wird  auf  Vorschlag
des  Vereinsvorstandes  von  der  Generalversammlung  festgestellt  und  hierauf  von  einem
innerhalb  der  nächsten  zwei  Wochen  liegenden.  öffentlich  bekaunt  zu  machenden  Tage
ab  bei  der  Vereinskasse  in  Dresden  gegen  Einlieferung  des  Kontobuchs  oder  auf
eine  anderc,  vom  Vereinsvorstande  zu  bestimmende  Weise  baar  ansgezahlt.

Siebzehnter  Abschnitt.
Auflösung.
8  94.

Die  freiwillige  Auflösung  des  Vereins  kann  in  der  Generalversammlung  nur
mit  einer  Mehrheit  von  drei  Viertel  der  abgegebenen  Stimmen  beschlossen  werden.
Dabei  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Dritttheilen  der  Vereinsmitglieder  erforderlich
und  nur,  wenn  diese  Zahl  auch  in  einer  anderweit  unter  Hinweis  auf  diese  Bestimmung
  anberaumten  Gencralversammlung  nicht  zu  erreichen  ist,  können  die  Anwesenden
  ohne  Nücksicht  auf  ihre  Zahl  die  Auflösung  giltig  beschließen.

Vor  der  Beendigung  der  satzungsmäßigen  Tilgung  der  unkündbaren  Darlehen
hat  ein  Auflösungsbeschluß  nur  die  Folge,  daß  neue  Geschäfte  nicht  mehr  gemacht,
die  kündbaren  Darlehen  eingezogen,  die  kündbaren  Pfandbriefe  gekündigt  und  alle
Passiven  des  Vereins,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  unkündbaren  Pfand=  und
Kreditbriefe,  abgestoßen  werden.

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