Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 519. 
162 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole. 
  
Der Voranschlag enthält den ordentlichen und den außer- 
ordentlichen Etat. 
In den ordentlichen Etat sind alle jene Einnahmen und Aus- 
gaben aufzunehmen, welche — wenn auch der Größe nach wandel- 
bar — regelmäßig wiederzukehren pflegen. 
Unter dem außerordentlichen Etat sind dagegen solche Ein- 
nahmen und Ausgaben darzustellen, welche entweder nur einmal 
oder aber, wenn auch öfters, so doch nur vorübergehend und un- 
regelmäßig vorkommen. « 
Artikel 2. 
Vorauschlag der Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Etats. 
Die auf feststehenden Normen beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben des ordentlichen Etats sind entweder nach ihrem neuesten 
Stande oder, wenn in der neuen Voranschlagsperiode eine Aende- 
rung bevorsteht, unter spezieller Begründung der eintretenden 
Aenderung mit der erforderlichen Summe in den Voranschlag ein- 
zustellen. 
Für regelmäßig wiederkehrende, aber ihrem Betrage nach 
wandelbare Einnahmen und Ausgaben ist in der Regel der Durch- 
schnittsbetrag aus den der Zeit der Aufstellung des Voranschlags 
unmittelbar vorangegangenen drei letzten Rechnungsjahren als künf- 
tiger Budgetsatz aufzunehmen. Abweichungen von dieser Regel 
sind jeweils besonders zu begründen. 
Artikel 3. 
Fortsetzung. 
Bei den in die Voranschläge ausgenommenen Zuschüssen für 
Staatsanstalten und für vom Staate unterstützte Gemeinde= und 
Korporationsanstalten ist der Begründung eine summarische Dar- 
stellung des Vermögensstandes und der eigenen Einnahmen und 
Ausgaben dieser Anstalten beizugeben. 
Artikel 4. 
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des außerordentlichen Etats. 
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben sind jeweils nach 
ihrer Veranlassung und nach ihrer Größe besonders zu begrünven. 
Insbesondere sollen die für bauliche Unternehmungen erforderlichen 
Kredite in der Regel erst dann in das Bupdget eingestellt werden, 
wenn die desfallsigen Pläne und Kostenvoranschläge im Einzelnen 
ausgearbeitet sind, so daß der gesammte Kostenaufwand des be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.