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172 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole.
Beamter oder außerhalb des Beamtenverhältnisses stehender Per-
sonen erfolgen.
Die Beträge, welche für Gehalte, Nebengehalte und für die
im vorigen Artikel bezeichneten Bezüge etatmäßiger Beamter im
Staatsvoranschlag aufgenommen sind, dürfen nur nach Maßgabe
dieses Gesetzes und der Gehaltsordnung verwendet und nur in-
soweit überschritten werden, als es durch den Vollzug der Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetzes oder der Gehaltsordnung ge-
rechtfertigt ist.
Die Verleihung von Gehalten und Nebengehalten an
Beamte der im dritten Absatz von Artikel 24 bezeichneten Art
darf nur innerhalb der Budgetbewilligung stattfinden.
Ist eine im Staatsvoranschlag bewilligte etatmäßige Stelle
als künftig wegfallend bezeichnet, so hat, wenn nicht im Staats-
voranschlag wegen dieser Bezeichnung etwas Anderes bestimmt ist,
im Fall eingetretener Erledigung die Wiederbesetzung der Stelle zu
unterbleiben.
Artikel 27.
Insbesondere bei Versetzung oder Wiederanstellung.
Die Versetzung eines etatmäßigen Beamten soll regelmäßig
nur in der Weise stattfinden, daß weder die Ueberschreitung des
Höchstgehalts, welcher für die dem Beamten zuzuweisende Amtsstelle
genehmigt ist, nöthig fällt, noch auch ein Rechtsanspruch des Be-
amten auf Schadloshaltung für einen Ausfall am Ertrag der an
Stelle von Gehalt zugesicherten wandelbaren oder Naturalbezüge
entsteht.
Gleiches gilt für die Zurückberufung eines Beamten aus dem
Ruhestand in den aktiven Dienst.
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift kann nur verfügt werden,
wenn dieselbe durch dringende Gründe des dienstlichen Interesses
gerechtfertigt ist, und nur im Benehmen mit dem Finanzministerium.
Artikel 28.
Unterstützungen und Belohnungen.
Zur Gewährung von Unterstützungen oder außerordentlichen
Belohnungen an etatmäßige Beamte ist in jeder Hauptabtheilung
des Staatsvoranschlags ein angemessener Betrag aufzunehmen.
Die Bemessung dieser allgemeinen Unterstützungs= und Belohnungs-
foolnds hat für alle Verwaltungszweige nach gleichmäßigen Grund-
sätzen zu geschehen.