Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 527. 
172 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole. 
  
Beamter oder außerhalb des Beamtenverhältnisses stehender Per- 
sonen erfolgen. 
Die Beträge, welche für Gehalte, Nebengehalte und für die 
im vorigen Artikel bezeichneten Bezüge etatmäßiger Beamter im 
Staatsvoranschlag aufgenommen sind, dürfen nur nach Maßgabe 
dieses Gesetzes und der Gehaltsordnung verwendet und nur in- 
soweit überschritten werden, als es durch den Vollzug der Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes oder der Gehaltsordnung ge- 
rechtfertigt ist. 
Die Verleihung von Gehalten und Nebengehalten an 
Beamte der im dritten Absatz von Artikel 24 bezeichneten Art 
darf nur innerhalb der Budgetbewilligung stattfinden. 
Ist eine im Staatsvoranschlag bewilligte etatmäßige Stelle 
als künftig wegfallend bezeichnet, so hat, wenn nicht im Staats- 
voranschlag wegen dieser Bezeichnung etwas Anderes bestimmt ist, 
im Fall eingetretener Erledigung die Wiederbesetzung der Stelle zu 
unterbleiben. 
Artikel 27. 
Insbesondere bei Versetzung oder Wiederanstellung. 
Die Versetzung eines etatmäßigen Beamten soll regelmäßig 
nur in der Weise stattfinden, daß weder die Ueberschreitung des 
Höchstgehalts, welcher für die dem Beamten zuzuweisende Amtsstelle 
genehmigt ist, nöthig fällt, noch auch ein Rechtsanspruch des Be- 
amten auf Schadloshaltung für einen Ausfall am Ertrag der an 
Stelle von Gehalt zugesicherten wandelbaren oder Naturalbezüge 
entsteht. 
Gleiches gilt für die Zurückberufung eines Beamten aus dem 
Ruhestand in den aktiven Dienst. 
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift kann nur verfügt werden, 
wenn dieselbe durch dringende Gründe des dienstlichen Interesses 
gerechtfertigt ist, und nur im Benehmen mit dem Finanzministerium. 
Artikel 28. 
Unterstützungen und Belohnungen. 
Zur Gewährung von Unterstützungen oder außerordentlichen 
Belohnungen an etatmäßige Beamte ist in jeder Hauptabtheilung 
des Staatsvoranschlags ein angemessener Betrag aufzunehmen. 
Die Bemessung dieser allgemeinen Unterstützungs= und Belohnungs- 
foolnds hat für alle Verwaltungszweige nach gleichmäßigen Grund- 
sätzen zu geschehen.
	        
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