2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 175
zwecke finden, in der Regel der Domänenadministration oder einem
andern unter dem Finanzministerium stehenden Verwaltungszweige
zur Verwaltung für Rechnung des betreffenden Etats zu über-
weisen. Wenn sie ganz entbehrlich sind, so ist deren Veräußerung
mit Unserer Genehmigung oder der Genehmigung der von Uns
für zuständig erklärten Staatsstellen für Rechnung der Amortisa-
tionskasse durch die genannten Verwaltungszweige zu vollziehen.
Artikel 34.
Einnahmen des Grundstocks.
Die Einnahmen aus der Veräußerung von im Eigenthum
des Staats oder einer Staatsanstalt befindlichen Grundstücken und
Gebäuden fließen, soweit es sich um Liegenschaften der allgemeinen
Staatsverwaltung handelt, in die Amortisationskasse und wachsen
dem Aktivvermögen der letzteren zu. Die Einnahmen aus der
Veräußerung von der Eisenbahnverwaltung gehörigen oder von Neu-
bauten der Wasser= und Straßenbauverwaltung herrührenden und
hiefür entbehrlich gewordenen Liegenschaften fließen dagegen in die
Eisenbahnschuldentilgungskasse beziehungsweise in die Wasser= und
Straßenbaukasse und sind als Ersatz am Bauaufwand in Rechnung
zu stellen. Verwendungen aus den in die Amortisationskasse ge-
flossenen Erlösen zu anderweitigen Ankäufen und Herstellungen sind
ohne vorherige ständische Genehmigung unstatthaft, die Stellung
einer besonderen Rechnung für die Staatsgrundstocksverwaltung
fällt künftig weg.
Bezüglich der Behandlung der Erlöse aus Bestandtheilen des
Domänenvermögens verbleibt es bei den desfallsigen gesetzlichen
Vorschriften.
Artikel 35.
Verträge über Verpachtungen, Vermiethungen, Arbeitsleistungen und
Ankäufe für die Staatsverwaltung.
Die für Rechnung des Staats oder einer Staatsanstalt ge-
schlossenen Verträge müssen ebenso, wie der Ankauf auf Staats-
rechnung, auf vorhergegangene öffentliche Ausschreibung gegründet
sein, insoferne nicht die von der obersten Verwaltungsbehörde
(Artikel 32) auslgehenden Verwaltungsvorschriften ein Anderes be-
stimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerecht-
fertigt werden.
Staatsbedienstete dürfen sich bei Lieferungen oder sonstigen
derartigen Leistungen für die Verwaltung, welcher sie angehören,
nicht betheiligen.
S. 530.