Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 175 
  
zwecke finden, in der Regel der Domänenadministration oder einem 
andern unter dem Finanzministerium stehenden Verwaltungszweige 
zur Verwaltung für Rechnung des betreffenden Etats zu über- 
weisen. Wenn sie ganz entbehrlich sind, so ist deren Veräußerung 
mit Unserer Genehmigung oder der Genehmigung der von Uns 
für zuständig erklärten Staatsstellen für Rechnung der Amortisa- 
tionskasse durch die genannten Verwaltungszweige zu vollziehen. 
Artikel 34. 
Einnahmen des Grundstocks. 
Die Einnahmen aus der Veräußerung von im Eigenthum 
des Staats oder einer Staatsanstalt befindlichen Grundstücken und 
Gebäuden fließen, soweit es sich um Liegenschaften der allgemeinen 
Staatsverwaltung handelt, in die Amortisationskasse und wachsen 
dem Aktivvermögen der letzteren zu. Die Einnahmen aus der 
Veräußerung von der Eisenbahnverwaltung gehörigen oder von Neu- 
bauten der Wasser= und Straßenbauverwaltung herrührenden und 
hiefür entbehrlich gewordenen Liegenschaften fließen dagegen in die 
Eisenbahnschuldentilgungskasse beziehungsweise in die Wasser= und 
Straßenbaukasse und sind als Ersatz am Bauaufwand in Rechnung 
zu stellen. Verwendungen aus den in die Amortisationskasse ge- 
flossenen Erlösen zu anderweitigen Ankäufen und Herstellungen sind 
ohne vorherige ständische Genehmigung unstatthaft, die Stellung 
einer besonderen Rechnung für die Staatsgrundstocksverwaltung 
fällt künftig weg. 
Bezüglich der Behandlung der Erlöse aus Bestandtheilen des 
Domänenvermögens verbleibt es bei den desfallsigen gesetzlichen 
Vorschriften. 
Artikel 35. 
Verträge über Verpachtungen, Vermiethungen, Arbeitsleistungen und 
Ankäufe für die Staatsverwaltung. 
Die für Rechnung des Staats oder einer Staatsanstalt ge- 
schlossenen Verträge müssen ebenso, wie der Ankauf auf Staats- 
rechnung, auf vorhergegangene öffentliche Ausschreibung gegründet 
sein, insoferne nicht die von der obersten Verwaltungsbehörde 
(Artikel 32) auslgehenden Verwaltungsvorschriften ein Anderes be- 
stimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerecht- 
fertigt werden. 
Staatsbedienstete dürfen sich bei Lieferungen oder sonstigen 
derartigen Leistungen für die Verwaltung, welcher sie angehören, 
nicht betheiligen. 
S. 530.
	        
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