Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 112. 
24 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 
  
g. 66. 
g. 67. 
„Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht 
dem Großherzog, sowie jeder Kammer zu.“ 
Der Großherzog bestätigt und promulgirt die Gesetze, 
erläßt die zu deren Vollzug und Handhabung erforder- 
lichen — die aus dem Aufsichts= und Verwaltungs- 
Recht abfliessenden — und alle für die Sicherheit des 
Staats nöthigen Verfügungen, Reglements und all- 
gemeinen Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer 
atur nach zwar zur ständischen Berathung geeignete, 
aber durch das Staatswohl dringend gebotene Ver- 
ordnungen, deren vorübergehender Zweck durch jede 
Verzögerung vereitelt würde. 
Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und 
Beschwerde; Verordnungen, worinnen Bestimmungen 
eingeflossen, wodurch sie ihr Zustimmungsrecht für ge- 
kränkt erachten, sollen auf ihre erhobene gegründete 
Beschwerde sogleich ausser Wirksamkeit gesetzt werden. 
Sie können den Großherzog unfter Angabe der Gründe 
um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. Sie haben 
das Recht, Mißbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer 
Kenntniß gelangen, der Regierung anzuzeigen. 7 Sie 
haben das Recht, Minister und die Mitglieder der 
obersten Staatsbehörden wegen Verletzung der Ver- 
fassung oder anerkannt verfassungsmäßiger Rechte förm- 
lich anzuklagen. Ein besonderes Gesetz soll die Fälle 
der Anklage, die Grade der Ahndung, die urtheilende 
Behörde und die Procedur bestimmen. 1 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Art. I des Ge- 
setzes v. 20. Februar 1868 Abs. 1 streicht diese Worte und 
ersetzt sie durch „Artikel 2“ (lies: II) dieses Gesetzes. S. den- 
selben unten § 67a—67g. S. 25—28. 
Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung 
in ihren verfassungsmäßigen Gerechtsamen können von 
den Kammern nicht anders als schriftlich und nur dann 
angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nach- 
weißt, daß er sich vergebens an die geeigneten Landes- 
stellen und zuletzt an das Staats Ministerium um Ab- 
hülfe Fewendet hat. 
## Keine Vorstellung, Beschwerde oder Anklage kann 
an den Großherzog gebracht werden, ohne Zustimmung 
der Mehrheit einer jeden der beyden Kammern. 1 
  
 
	        
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