S. 112.
24 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
g. 66.
g. 67.
„Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht
dem Großherzog, sowie jeder Kammer zu.“
Der Großherzog bestätigt und promulgirt die Gesetze,
erläßt die zu deren Vollzug und Handhabung erforder-
lichen — die aus dem Aufsichts= und Verwaltungs-
Recht abfliessenden — und alle für die Sicherheit des
Staats nöthigen Verfügungen, Reglements und all-
gemeinen Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer
atur nach zwar zur ständischen Berathung geeignete,
aber durch das Staatswohl dringend gebotene Ver-
ordnungen, deren vorübergehender Zweck durch jede
Verzögerung vereitelt würde.
Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und
Beschwerde; Verordnungen, worinnen Bestimmungen
eingeflossen, wodurch sie ihr Zustimmungsrecht für ge-
kränkt erachten, sollen auf ihre erhobene gegründete
Beschwerde sogleich ausser Wirksamkeit gesetzt werden.
Sie können den Großherzog unfter Angabe der Gründe
um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. Sie haben
das Recht, Mißbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer
Kenntniß gelangen, der Regierung anzuzeigen. 7 Sie
haben das Recht, Minister und die Mitglieder der
obersten Staatsbehörden wegen Verletzung der Ver-
fassung oder anerkannt verfassungsmäßiger Rechte förm-
lich anzuklagen. Ein besonderes Gesetz soll die Fälle
der Anklage, die Grade der Ahndung, die urtheilende
Behörde und die Procedur bestimmen. 1
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Art. I des Ge-
setzes v. 20. Februar 1868 Abs. 1 streicht diese Worte und
ersetzt sie durch „Artikel 2“ (lies: II) dieses Gesetzes. S. den-
selben unten § 67a—67g. S. 25—28.
Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung
in ihren verfassungsmäßigen Gerechtsamen können von
den Kammern nicht anders als schriftlich und nur dann
angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nach-
weißt, daß er sich vergebens an die geeigneten Landes-
stellen und zuletzt an das Staats Ministerium um Ab-
hülfe Fewendet hat.
## Keine Vorstellung, Beschwerde oder Anklage kann
an den Großherzog gebracht werden, ohne Zustimmung
der Mehrheit einer jeden der beyden Kammern. 1